Rz. 62

Die Vorschrift des Abs. 12 ist durch das AFRG im Zusammenhang mit der Übernahme der Regelungen der Krankenversicherungspflicht der Bezieher von Alg, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) in dieses Buch ab 1.1.1998 eingefügt worden. Sie entspricht der bisherigen Regelung in § 155 Abs. 3 Satz 2 AFG und übernimmt auch dessen Probleme. Der Verweis auf die Arbeitslosenhilfe ist durch Art. 5 Nr. 9, Art. 61 Abs. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ab 1.1.2005 aufgrund des Wegfalls der Arbeitslosenhilfe gestrichen worden.

 

Rz. 63

Entsprechend dem Versicherungspflicht auslösenden Tatbestand des Bezugs bestimmter Lohnersatzleistungen nach dem SGB III, endet die Pflichtmitgliedschaft mit Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung bezogen wird. Damit führt zunächst nur die Dauer des tatsächlichen Bezugs der Leistung zu einer Mitgliedschaft. Da laufende Geldleistungen nach dem SGB III i. d. R. zwar für einen bestimmten Zeitraum bewilligt, jedoch erst monatlich nachträglich gezahlt werden (§ 337 Abs. 2 SGB III), ließe sich ein Ende der Mitgliedschaft anhand des tatsächlichen Leistungsbezugs letztlich erst feststellen, wenn ausgezahlt wird und dadurch über den Bezug und Zeitraum Klarheit besteht. Hier wird man jedoch für das Ende der Mitgliedschaft darauf abstellen müssen, für welche Zeit und bis zu welchen Tag dieser Zahlungsanspruch besteht. Dabei ist der Bescheid über die Leistungsbewilligung zugrunde zu legen. Das Ende der Mitgliedschaft wird daher durch den Bewilligungszeitraum und/oder den Zeitpunkt der wirksamen Aufhebung dieses Bescheides bestimmt (zur weiter bestehenden Versicherungspflicht, weil ein Aufhebungsbescheid nicht wirksam zugestellt wurde vgl. BSG, Urteil v. 22.5.2003, B 12 KR 20/02 R, USK 2003-9).

 

Rz. 64

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 soll die Versicherungspflicht durch eine rückwirkende Aufhebung des Bescheides nicht beeinträchtigt werden. Führt die rückwirkende Aufhebung eines Bewilligungsbescheides allerdings dazu, dass auch keine Leistung für die zurückliegende Zeit mehr ausgezahlt wird, muss nach dem Wortlaut des Abs. 12 davon ausgegangen werden, dass dies auch ein rückwirkendes Ende der Krankenversicherungspflicht und Mitgliedschaft bewirkt.

 

Rz. 65

Nicht genannt ist das Ende der Mitgliedschaft in den Fällen des ruhenden Leistungsanspruchs wegen einer Sperrzeit (§ 159 SGB III, bis 31.3.2012 § 144 SGB III) oder bei einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Abs. 2 SGB III, bis 31.3.2012 § 143a Abs. 2 SGB III), während der keine Leistungen erbracht werden. In diesen Fällen endet die Mitgliedschaft mit Ablauf der verhängten Sperrzeit oder des Ruhenszeitraums, wenn es im Anschluss daran nicht mehr zu einem tatsächlichen Leistungsbezug kommt.

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