Rz. 19

Der Beitritt ist aus Gründen der Rechtssicherheit (BT-Drs. 11/2237 S. 216) schriftlich zu erklären. Eine besondere Schriftform ist nicht vorgeschrieben. Ausreichend ist jedes Schriftstück, das den Aussteller erkennen lässt. Die Schriftform kann durch ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist oder gleichgestellter Formen, ersetzt werden (§ 36a Abs. 2 SGB I). Vom Inhalt her ist für eine Beitrittserklärung lediglich erforderlich, dass (ggf. durch Auslegung) erkennbar ist, dass der Berechtigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein will. Die Verwendung der Begriffe Beitritt, Weiterversicherung oder Ähnliches ist nicht erforderlich.

 

Rz. 20

Die Notwendigkeit einer klaren und schriftlichen Erklärung gilt für die Beitrittserklärung um so mehr, als sie zu einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung führt, bei der das Mitglied hinsichtlich der Beitragspflicht den Vorschriften des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (§ 240 Abs. 1) und anderen gesetzlichen Vorschriften unterliegt und damit einer öffentlich-rechtlichen Forderung ausgesetzt ist, welche auch mit hoheitlichen Mitteln durchgesetzt werden kann. Desgleichen wird der Inhalt der freiwilligen Mitgliedschaft durch das SGB V und die Satzungsvorschriften, also öffentlich-rechtlich bestimmt. Mit der Beitrittserklärung unterwirft sich der Erklärende damit auch diesen Vorschriften und dem öffentlichen Recht insgesamt.

 

Rz. 21

Das Schriftstück muss vom Beitrittsberechtigten in entsprechender Anwendung von § 125 BGB eigenhändig unterzeichnet sein oder zur Ersetzung der Schriftform den Regelungen über die elektronische Kommunikation nach § 36a SGB I entsprechen. Bei Minderjährigen ist die schriftliche oder qualifizierte elektronische Erklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Bei einem ohne Vollmacht erklärten Beitritt muss die Bevollmächtigung oder die Genehmigung der Erklärung innerhalb der Frist von 3 Monaten nach § 9 Abs. 2 erfolgen, auch wenn die Erklärung nicht mit dem Hinweis auf die fehlende Vollmacht zurückgewiesen wurde (BSG, Urteil v. 11.6.1992, 12 RK 59/91, USK 9288). § 175 Abs. 1 Satz 3 betrifft nur die zulässige Krankenkassenwahl (Zuständigkeit) durch Minderjährige, nicht jedoch die Begründung einer eigenen mit Beitragspflichten verbundenen freiwilligen Mitgliedschaft.

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