2.1 Anknüpfung an gesetzliche Zuständigkeiten

 

Rz. 4

Die Vorschrift betraf der Sache nach auch in der Vergangenheit lediglich die Fälle der Neuerrichtung von Betriebs- und Innungskrankenkassen, da die Neuerrichtung anderer Krankenkassen nach dem SGB V i. d. F. des Gesundheits-Reformgesetzes (GRG) nicht mehr zulässig war. Sie betraf nur versicherungspflichtig Beschäftigte und Rentner, die während ihres letzten Beschäftigungsverhältnisses Mitglied der Betriebs- oder Innungskrankenkasse gewesen wären, wenn diese Krankenkasse zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden hätte, und deren Mitgliedschaft bei einer neu errichteten Krankenkasse. Insoweit stellte die Regelung trotz der systematischen Stellung keine Abweichung zu § 186 dar, der inhaltlich nicht die Krankenkassenzuständigkeit, sondern den Beginn der Versicherungspflicht an sich regelt (vgl. Komm. dort).

 

Rz. 5

Nach dem Wortlaut war und ist darauf abzustellen, dass die neu errichtete Krankenkasse für diese Versicherungspflichtigen zuständig ist. Dies knüpfte an die Regelungen von gesetzlichen Zuständigkeiten nach den §§ 173 ff i. d. F. des Gesundheits-Reformgesetzes (GRG) bis 31.12.1995 an, die das SGB V zunächst in Fortführung der Vorschriften der RVO übernommen hatte. Zugleich waren damit die Begrifflichkeiten der RVO übernommen worden , die mit der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bei einer bestimmten Krankenkasse zugleich auch deren Zuständigkeit für die Durchführung der Versicherungspflicht meinte.

 

Rz. 6

Für Innungskrankenkassen bestimmte darüber hinaus § 175 Abs. 2 Satz 1 a.F., dass die Mitgliedschaft für in Handwerksbetrieben versicherungspflichtig Beschäftigte mit dem Beitritt des Handwerkers zur Handwerksinnung, für die die Innungskrankenkasse bestand, begann. Die Vorschrift des § 175 Abs. 2 Satz 1 a.F. über den Beginn der Mitgliedschaft entsprach § 175 Abs. 2 Satz 2 a.F. über das Ende der Mitgliedschaft, wenn der Handwerker aus der Innung ausschied oder er seinen Betrieb in einen Bezirk aus dem Innungsbezirk verlegte. Insoweit hätte die Regelung von § 187 richtigerweise wohl zu den Zuständigkeitsvorschriften der §§ 173ff. a.F. gehört. Nach den §§ 174, 175 a.F. waren zudem die gesetzliche Zuständigkeit von Betriebs- und Innungskrankenkassen nur für die Beschäftigung in diesen Betrieben vorgesehen, was auch die auf die Zeit der Pflichtversicherung beschränkte (gesetzliche) Zuständigkeit einschloss.

2.2 Wegfall gesetzlicher Zuständigkeiten

 

Rz. 7

Nach dem seit 1.1.1996 geltenden Recht wird, unabhängig von Beginn und Ende der Pflichtmitgliedschaft nach §§ 186, 190, die Zuständigkeit von Krankenkassen durch die Ausübung von Wahlrechten bestimmt (§ 173 Abs. 1). Lediglich für die landwirtschaftlichen Krankenkassen und jetzt die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als bundesunmittelbarer Träger der Sozialversicherung, der als landwirtschaftliche Krankenkasse die Krankenversicherung für nach dem KVLG 1989 Versicherte durchführt (vgl. die Komm. zu § 166) war und ist die Zuständigkeit noch durch Gesetz festgelegt. Die früheren Regelungen über gesetzliche Zuständigkeiten (§§ 173 bis 182 a. F.) waren daher inhaltlich durch die Regelungen über Wahlrechte zur Zuständigkeitsbestimmung für Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte ersetzt oder gestrichen worden. Da die Regelung des § 187 sich nicht richtigerweise systematisch innerhalb der Vorschrift über die gesetzlichen Zuständigkeiten befand und der Begriff der Mitgliedschaft sowohl für die Zuständigkeit als auch für die Pflichtmitgliedschaft/-versicherung gebraucht wird, wurde im Gesetzgebungsverfahren offenbar übersehen, dass die Regelung überholt ist. So ausdrücklich auch Hänlein (in: LPK-SGB V, 5. Aufl., § 187 Rz. 1), der die Nichtstreichung der Vorschrift auf ein redaktionelles Versehen zurückführt.

 

Rz. 8

Auch für Betriebs- und Innungskrankenkassen gilt seit 1996, dass deren Zuständigkeit für die Durchführung der Mitgliedschaft durch die Wahl dieser Krankenkassen bestimmt wird (§§ 173ff.). § 175 Abs. 5 räumt (nur) den Versicherungspflichtigen, die durch die Errichtung oder Ausdehnung einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse oder durch betriebliche Veränderung Mitglied einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse werden können, also dadurch ein Wahlrecht nach § 173 Abs. 2 Nr. 3 erhalten, das Recht ein, ohne Bindung an die Frist von 18 Monaten eines früheren Wahlrechts oder die Einhaltung einer Kündigungsfrist (§ 175 Abs. 4) die Betriebs- oder Innungskrankenkasse innerhalb von 2 Wochen nach der Errichtung, Ausdehnung oder betrieblichen Veränderung zu wählen. Haben diese Versicherungspflichtigen aber (nur) das zeitlich beschränkte Recht der sofortigen Wahl der Betriebs- oder Innungskrankenkasse ab deren Errichtung, erweist sich die Vorschrift des § 187 als obsolet (so auch Karl Peters, in: KassKomm. SGB V, § 187 Rz. 2, Stand: September 2013; Felix, in: Schlegel/Voelzke, juris-PK, SGB V, § 187 Rz. 8, Stand: 1.1.2016; Baier, in: Krauskopf SozKV, § 187 SGB V Rz. 2, Stand: März 2007; Ulmer, in: Eichenhofer/Wenner, SGB V, 2. Aufl., § 187 Rz. 1; Hänlein, in: LPK-SGB V...

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