Rz. 17

Einen Anspruch nach Abs. 1 Satz 1 haben auch nach § 10 versicherte Familienangehörige, soweit sie das Mitglied für die Zeit der Beschäftigung begleiten oder besuchen. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber die frühere Rechtsprechung des BSG zu den Vorgängervorschriften in der RVO (§§ 221, 222 RVO) übernommen (BSG, Urteil v. 9.3.1982, 3 RK 64/80, SozR 2200 § 222 Nr. 1). Die Einbeziehung der nach § 10 versicherten Familienangehörigen erfolgte im Hinblick auf Art. 3 und 6 GG, da es anderenfalls zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber im Inland beschäftigten Arbeitnehmern kommen würde (BT-Drs. 11/3480 S. 13, 50).

 

Rz. 18

Der Anspruch erstreckt sich nur auf Famlienangehörige (Ehegatten; Lebenspartner und Kinder) des Versicherten, die tatsächlich nach § 10 familienversichert sind und das Mitglied ins Ausland begleiten oder dort besuchen. Eine analoge Erweiterung des Anwendungsbereichs über den Wortlaut hinaus auch auf Familienangehörige, bei denen eine Familienversicherung nicht besteht kommt nicht in Betracht und ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten (BSG, Urteil v. 28.9.2010, B 1 KR 2/10 R, SozR 4-2500 § 17 Nr. 3). Ebensowenig reicht das Bestehen einer privaten Krankenversicherung bei dem ins Ausland Entsandten aus, auch wenn der begleitende Familienangehörige in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist (BSG, Beschluss v. 20.6.2010, B 1 KR 29/06 B, RegNr. 27519 BSG-Intern).

 

Rz. 19

Die nach § 10 versicherten Familienangehörigen haben nur dann einen Anspruch nach Abs. 1 Satz 2, wenn ihr Aufenthalt im Ausland zweckgerichtet ist, d.h. sie das Mitglied für die Zeit der begleiten oder besuchen. Halten sie sich hingegen aus anderen Gründen im Ausland auf kommt § 17 nicht zur Anwendung (Mengert, in: Peters, Handbuch der Krankenversicherung, SGB V, § 17 Rz. 12).

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