Rz. 8

Die Vorschrift ist hinsichtlich der sonstigen zwingenden Schließungsvoraussetzungen der fehlerhaften Errichtung (Nr. 2), die nur durch eine Schließung rückgängig gemacht werden kann, und der fehlenden dauerhaften Leistungsfähigkeit (Nr. 3) mit der Vorschrift des § 153 Nr. 2 und 3 über die Schließung einer BKK identisch, so dass insoweit auf die dortigen Erläuterungen (vgl. Komm. zu § 153) verwiesen werden kann.

 

Rz. 9

Das Abwicklungsverfahren und die Folgen nach Schließung einer IKK sind auch hinsichtlich des Personals der IKK in § 164 geregelt (vgl. Komm. zu § 164).

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