Rz. 2

Die Vorschrift enthielt in der Ausgangsfassung des GRG die zu beachtenden Voraussetzungen, Verfahrensregelungen und Folgen bei Veränderungen im Innungsbereich für die gesetzliche Zuständigkeit der Innungskrankenkasse (IKK). Nach der Gesetzesbegründung zum GRG sollte Abs. 1 dem § 250 Abs. 1a RVO entsprechen, während die Abs. 2 und 3 dem § 33 Abs. 2 bis 5 des Selbstverwaltungsgesetzes entsprechen sollten.

 

Rz. 3

Die Vorschrift regelt 3 Fälle von Veränderungen im Innungsbereich:

  • die Vereinigung einer Trägerinnung mit einer Nicht-Trägerinnung (Abs. 1 Satz 1),
  • die Ausdehnung des sachlichen oder örtlichen Zuständigkeitsbereichs einer Innung (Abs. 1 Satz 2) und
  • Änderungen des Kreises der Mitglieder einer Trägerinnung infolge von Änderungen des Handwerksrechts (Abs. 2).
 

Rz. 4

Die Regelungen eröffnen einerseits die Möglichkeit der Herstellung der Deckungsgleichheit von Innungs- und IKK-Zuständigkeit und deren Bezirk (vgl. § 52 HwO) durch Änderung der Errichtungsgenehmigung für die IKK, andererseits die Herstellung der Deckungsgleichheit durch Anpassung der Satzung von Amts wegen durch die Aufsichtbehörde, soweit dies durch Änderungen des Handwerksrechts erforderlich wird. Soweit jedoch mehr als 1.000 Beschäftigte von handwerksrechtlichen Veränderungen betroffen sind, soll die Anpassung des Mitgliederkreises der IKK unter entsprechender Anwendung der §§ 157, 158 erfolgen. 

 

Rz. 5

Nicht berücksichtigt und offenbar übersehen wurden bei der Änderung der Vorschrift durch das Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) v. 21.12.1992 jedoch der Wegfall gesetzlicher Zuständigkeiten auch der IKKen und die eingeführte Bestimmung der Zuständigkeit durch Wahlrechte der Mitglieder nach §§ 173 ff., so dass die Vorschrift vom Wortlaut her noch auf abgeschaffte gesetzliche Zuständigkeiten und Mitgliederzuweisungen abstellt. Keine Anwendung findet die Vorschrift der Sache nach auf eine nach § 173 Abs. 2 Nr. 4 geöffnete IKK, weil diese in ihrer wählbaren Zuständigkeit nicht mehr von innungs- und handwerksrechtlichen Voraussetzungen abhängig ist; auch wenn dies im Gesetzestext nicht zum Ausdruck kommt.

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