Rz. 10

Bei Auflösung des öffentlichen Verwaltungsträgers wäre grundsätzlich auch dessen BKK zu schließen (§ 153 Nr. 1). Wegen der Auflösung der Bundespost wurden durch das Postsozialversicherungsorganisationsgesetz (PostSVOrgG) v. 14.9.1994 (BGBl. I S. 2325) für die Bundespost-Betriebskrankenkasse Sonderregelungen getroffen, die die Bundespost-BKK rechtlich und organisatorisch als Krankenkasse verselbständigte. Diese BKK hat sich inzwischen mit anderen Krankenkassen zur geöffneten Deutsche BKK vereinigt.

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