2.2.1 Ausscheiden eines Arbeitgebers aus einer gemeinsamen Betriebskrankenkasse (Abs. 2 Satz 1)

 

Rz. 10

Während in den Fällen des Abs. 1 von der Errichtung einer BKK mit einem Arbeitgeber für mehrere Betriebe ausgegangen wird, regelt Abs. 2 die Fälle, in denen eine BKK für mehrere Betriebe und verschiedene Arbeitgeber besteht. Auf die Gründe dafür kommt es für das Ausscheiden nicht an. Neben den Fällen des nicht bei einem Betriebsübergang beantragten Ausscheidens ist bei dieser Regelung wohl vornehmlich an die Fälle der durch die BKK herbeigeführten Vereinigung mit anderen Betriebskrankenkassen anderer Arbeitgeber gem. § 150 Abs. 1 und bis Ende 1995 Abs. 1 Satz 2 bei wirtschaftlich organisatorischer Verbundenheit gedacht worden.

 

Rz. 11

Auch hier ist das Ausscheiden eines Arbeitgebers nur von dessen Antrag abhängig. Gründe und Begründungen sind nicht erforderlich. Wie in den Fällen des Abs. 1 sind Dritte (Krankenkasse, Arbeitnehmer, andere Trägerbetriebe) nicht am Ausscheidungsverfahren beteiligt. Anders als in Abs. 1 kann jedoch ein beteiligter Arbeitgeber nur das Ausscheiden seines Betriebes aus der gemeinsamen BKK beantragen. Andere Arbeitgeber können diesen Antrag nicht stellen, auch wenn sie ein Interesse am Ausscheiden dieses Betriebes oder Arbeitgebers hätten.

2.2.2 Kein Ausscheiden aus geöffneter Betriebskrankenkasse (Abs. 2 Satz 2)

 

Rz. 12

Das Recht des Ausscheidens aus einer gemeinsamen BKK ist auch für BKKen mit mehreren Arbeitgebern ausgeschlossen, wenn die BKK sich nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 geöffnet hatte. In diesen Fällen, bei denen die Arbeitgeber an der Beschlussfassung über die satzungsmäßige Öffnung über ihre Beteiligung im Verwaltungsrat beteiligt waren, ist es nicht gerechtfertigt, diesen das Ausscheiden zu einem späteren Zeitpunkt wieder zu gestatten, wenn etwa die wirtschaftliche Entwicklung der geöffneten BKK nicht erwartungsgemäß verläuft. Durch das Ausscheiden eines Betriebes könnte sich der Arbeitgeber auf diesem Weg seiner übernommenen und/oder nicht rechtzeitig abgelehnten Pflicht zur Tragung der Personalkosten (§ 147 Abs. 2 Satz 3 ff.) entziehen.

 

Rz. 13

Der Ausschluss des Ausscheidens bei geöffneten BKKen verhindert zudem, dass in Fällen der Zwangsvereinigung nach § 150 Abs. 2 die davon betroffenen Arbeitgeber die Rechtswirkungen der RechtsVO für sich beseitigen können, indem sie aus der vereinigten gemeinsamen BKK ausscheiden. Insoweit bewirkt die Regelung eine kassentypbezogene zwingende Solidarität, wie sie auch der Vereinigung nach § 150 Abs. 2 zugrunde liegt.

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