Rz. 25

Während nach dem früheren Recht mit der Genehmigung der Ausdehnung die in den Betrieben beschäftigten krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer ab dem Ausdehnungszeitpunkt kraft Gesetzes Mitglieder der BKK wurden (§ 174 i. d. F. des GRG bis 31.12.1995), soweit sie nicht Mitglieder einer Ersatzkasse waren oder ab 1.1.1993 nicht nach § 183 Abs. 6 die bisherige Krankenkasse gewählt hatten, ist dies nach dem seit dem 1.1.1996 geltenden Recht nicht mehr der Fall.

 

Rz. 26

Als Folge der Ausdehnung haben die in den angeschlossenen Betrieben Beschäftigten lediglich das Recht, die ausgedehnte BKK zu wählen (§ 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3). Nur wenn sie von diesem Wahlrecht innerhalb von 2 Wochen ab dem Ausdehnungszeitpunkt Gebrauch machen, werden sie auch ab diesem Zeitpunkt Mitglied der BKK, ohne der Bindungsfrist von 18 Monaten zu der vorher gewählten Krankenkasse zu unterliegen und ohne diese Mitgliedschaft zuvor unter Einhaltung der Kündigungsfristen kündigen zu müssen (vgl. Komm. zu § 175 Abs. 5).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge