Rz. 14

Mit dem Zeitpunkt, den die Aufsichtsbehörde für die Wirksamkeit der Vereinigung bestimmt, tritt als gesetzliche Rechtsfolge die Schließung der in Rechtsverordnung/Staatsvertrag genannten Ortskrankenkassen ein. Zugleich tritt die (vereinigte) neue Ortskrankenkasse kraft Gesetzes die Gesamtrechtsnachfolge aller geschlossenen Ortskrankenkassen an. Die Wirkungen sind, wie bei einer freiwilligen Vereinigung, der Eintritt der neu entstandenen Krankenkasse in alle Rechtspositionen der vorherigen einzelnen Ortskrankenkassen (zur Gesamtrechtsnachfolge vgl. ausführlich BSG, Urteil v. 2.12.2004, B 12 KR 23/04, NJW 2005 S. 923), die Zuständigkeit für alle Versicherten und das Entstehen einer neuen Pflegekasse (vgl. im Einzelnen Komm. zu § 144). Auf die neue Ortskrankenkasse gehen alle zivilrechtlichen Rechte und Pflichten über, auch die Arbeits- und Dienstverhältnisse der Beschäftigten (§ 613a BGB). Sie übernimmt das Vermögen der bisherigen Krankenkassen, ohne dass es eines Übertragungsaktes (z. B. Auflassung bei Grundbesitz) bedarf.

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