Rz. 9

Vor dem Erlass einer Rechtsverordnung sind die betroffenen Ortskrankenkassen und ihre Landesverbände zu hören. Ein Anhörungsrecht der Verbände der beteiligten Krankenkassen besteht im Fall der Vereinigung darüber hinaus gemäß § 172 Abs. 1. Zu den beteiligten Ortskrankenkassen gehören alle, auf die sich die beabsichtigte Vereinigung erstreckt. Desgleichen sind die Landesverbände anzuhören, denen beteiligte Ortskrankenkassen angehören. Die Anhörung soll den Beteiligten lediglich die Möglichkeit einräumen, zu der beabsichtigten Vereinigung Stellung zu nehmen. Eine zwingende Berücksichtigung des Vorbringens bei der Entscheidung ist nicht erforderlich.

 

Rz. 10

Eine unterlassene Anhörung eines Landesverbandes kann von diesem nicht gerichtlich geltend gemacht werden, da keine Beschwer vorliegt (vgl. Bay. LSG, Beschluss v. 6.7.1960, Kr 113/56, Breithaupt 1960 S. 963) und die Anhörung den Verband nicht zu Beteiligten macht (vgl. § 12 Abs. 3 SGB X). Auch bei einer unterlassenen Anhörung einer Ortskrankenkasse kann diese sich nicht auf die unterlassene Anhörung berufen mit dem Ziel, die Nichtigkeit der Rechtsverordnung und damit ihren Fortbestand als eigenständige Ortskrankenkasse zu begründen. Steht der einzelnen Ortskrankenkasse kein eigenes Recht am Fortbestand zu (vgl. Komm. zu § 143), wird durch die Rechtsverordnung nicht in deren Rechte eingegriffen, so dass keine notwendige Anhörung i. S. v. § 42 Satz 2 i. V. m. § 24 Abs. 1 SGB X vorliegt, die ungeachtet der Entscheidung in der Sache zur Aufhebung führen müsste.

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