Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Zulässigkeit und das Verfahren für die freiwillige Vereinigung von Ortskrankenkassen untereinander. Sie knüpft hinsichtlich der Zulässigkeit an § 265 RVO und des Verfahrens an §§ 280 ff. RVO an und ersetzt die Auseinandersetzungsregelungen der §§ 285 bis 296 RVO durch die Anordnung der Rechtsnachfolge der (neuen) Ortskrankenkasse (Abs. 4). Insgesamt enthält die Regelung eine erhebliche Vereinfachung gegenüber dem früheren Recht.

 

Rz. 3

Die Vorschrift ließ bereits seit 1989 die freiwillige Vereinigung von Ortskrankenkassen über Ländergrenzen hinweg zu, wie sich aus der Begründung (BT-Drs. 11/2237 S. 209) ergibt. Die Neufassung des Abs. 1 Satz 1 durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG), der diese Möglichkeit der freiwilligen Vereinigung auch über Ländergrenzen hinweg auch im Wortlaut wiedergibt, beinhaltet damit lediglich ein Klarstellung auch dahingehend, dass es dazu keines Staatsvertrages bedarf (BT-Drs. 16/3100 S. 154). Die freiwillige Vereinigung sollte der Schaffung größerer Einheiten mit ausgewogenen Risikostrukturen dienen und konnte den besonderen Gegebenheiten in länderübergreifenden Problemgebieten Rechnung tragen (BT-Drs. 11/2237 S. 209).

 

Rz. 4

Nach der Konzeption des Gesundheitsreformgesetzes (GRG) und des Gesundheitsstrukturgesetzes (GSG) zur Organisation der Ortskrankenkassen bestand und besteht kein Anlass und Bedarf, die erfolgte Vereinigung wieder ganz oder teilweise rückgängig zu machen, so dass entsprechende Vorschriften über das Ausscheiden einer ehemaligen Ortskrankenkasse aus der neu gebildeten Ortskrankenkasse fehlen.

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