Rz. 11

Die Befugnis zum Erlass einer die Region festlegenden Rechtsverordnung steht grundsätzlich der Landesregierung zu. Diese kann gemäß Abs. 2 Satz 2 die Ermächtigung auf die nach Landesrecht zuständige Behörde übertragen. Bereits § 143 i. d. F. des GRG beschränkte die Übertragung der Befugnis nicht mehr nur auf die "für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde", wie dies § 226 Abs. 4 Satz 2 RVO noch vorsah. Welche Landesbehörde somit für den Erlass einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1 zur Festlegung einer Region zuständig ist, bestimmt somit die Landesregierung; i. d. R. geschieht dies durch Gesetz oder Rechtsverordnung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge