Rz. 8

Nach wie vor bleibt die gebietsbezogene Organisation der Ortskrankenkassen wesentliches Strukturmerkmal dieser Kassenart. Aus dieser Gebietsbezogenheit resultiert die Zuständigkeit für die in diesem Gebiet beschäftigten oder wohnenden Personen. Dies galt bis 31.12.1995 für die Tatbestände der gesetzlichen und der gewählten Zuständigkeit gemäß §§ 173 ff. a. F. und ab 1.1.1996 für die gewählte Zuständigkeit nach § 173 Abs. 2 Nr. 1. Allerdings kann sich aufgrund der Bindungsfrist an eine gewählte Krankenkasse (vgl. § 175 Abs. 4 Satz 1) auch die Zuständigkeit für außerhalb der Region der Ortskrankenkasse wohnende und beschäftigte Personen ergeben.

 

Rz. 9

Die Vorschrift lässt jedoch offen, wie diese Region der einzelnen Ortskrankenkasse abzugrenzen und zu bestimmen ist. Als Regelfall galt jedoch weiterhin zunächst die gebietskörperschaftliche Region, die durch die ursprüngliche Errichtung und/oder Anpassung nach § 226 RVO entstanden war. Für die regionale Gliederung der Ortskrankenkassen wird es künftig keine einheitlichen Abgrenzungsmerkmale mehr geben. Da die Ortskrankenkassen aufgrund freiwilliger Vereinigung zwischenzeitlich ohnehin landesweit oder sogar länderübergreifend bestehen, ist diese Frage auch nicht mehr relevant.

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