Rz. 2

Die Vorschrift knüpfte in der Ausgangsfassung an die bei Erlass des SGB V nach der RVO errichteten und vorhandenen Ortskrankenkassen, die für Kreise und kreisfreie Städte mit entsprechenden örtlichen Bezirken bestanden, an. Auch die Überschrift der Vorschrift verweist mit Bezirk noch auf diese durch kommunale Gliederungen geprägte Organisationsstruktur.

 

Rz. 3

Entsprechend dieser territorialen durch kommunale Gebietskörperschaft bestimmten regionalen Zuständigkeiten war in Abs. 2, wie bereits in § 226 Abs. 4 RVO, zunächst die Anpassung der Bezirke der AOK an die Grenzen der Gebietskörperschaften vorgesehen, die sich durch Kommunalreformen ändern konnten. Die Anpassung hatte durch Rechtsverordnung der Landesregierung oder durch eine von der Landesregierung ermächtigte Behörde zu erfolgen.

 

Rz. 4

Die Neufassung der Vorschrift zum 1.1.1993 bringt weiterhin den Grundsatz der regionalen Organisation und Zuständigkeit von Ortskrankenkassen zum Ausdruck, beschränkt diese jedoch nicht mehr als Regelfall auf die Bezirke der kreisfreien Städte und Landkreise, sondern knüpft vielmehr an eine Region an, ohne diese selbst zu definieren oder festzulegen.

 

Rz. 5

Dementsprechend ist auch die Erweiterung der Ermächtigung zur Festlegung einer Region durch Rechtsverordnung der Landesregierung oder einer ermächtigten anderen Behörde in Abs. 2 und sogar die Bestimmung einer länderübergreifenden Region durch Staatsvertrag in Abs. 3 vorgesehen.

 

Rz. 6

Wie sich aus den fehlenden Errichtungsvorschriften ergibt, sind Neugründungen von Ortskrankenkassen nicht mehr möglich, aber angesichts der flächendeckend bestehenden Ortskrankenkassen auch nicht erforderlich. Seit dem 1.1.1996 gibt es für die einzelnen Ortskrankenkassen jedoch keine Bestandsgarantie dahingehend, dass für jede Region auch eine Ortskrankenkasse vorhanden sein muss (vgl. § 146a und Komm. dort), womit auch deren Grund- als auch Auffangzuständigkeit (vgl. § 173 ab 1.1.1996 und Komm. dort) für Pflichtversicherte entfällt.

 

Rz. 7

Die Vorschrift hat angesichts der nunmehr fast durchgängigen länderbezogenen Organisation der Ortskrankenkassen infolge freiwilliger Vereinigungen weitgehend seine praktische Bedeutung verloren, nachdem bereits zuvor durch § 312 Abs. 2 für das Beitrittsgebiet die länderbezogene Errichtung von Ortskrankenkassen vorgesehen war und nunmehr sogar länderübergreifende Ortskrankenkassen möglich sind und bestehen (vgl. Komm. zu § 144).

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