Rz. 11a

Abs. 3a ermöglicht mit Satz 1 Nr. 1 die Förderung von Versorgungsprojekten der Leistungserbringer, die den Zielen einer besonderen Versorgung nach Abs. 1 entsprechen, aber nicht von den Krankenkassen initiiert und betrieben werden. Versorgungsinnovationen gehen nach der Gesetzesbegründung häufig nicht von den Krankenkassen, sondern von einzelnen Leistungserbringern aus, die z. B. regionale Kooperationen schließen oder Versorgungsnetzwerke bilden und dadurch Verbesserungen im Vergleich zur Regelversorgung erzielen. In diesen Fällen kann sich die Beteiligung der Krankenkassen, falls die Anforderungen des § 140a im Übrigen eingehalten werden, auf finanzielle Zuschüsse zu den Kosten der Projektstrukturen oder auf besondere Vergütungsvereinbarungen beschränken. Das gilt insbesondere für die vom Innovationsausschuss geförderten Projekte, bei denen Krankenkassen nicht selbst Antragsteller sind und die nach dem Förderzeitraum auf freiwilliger Basis von Krankenkassen weiter gefördert werden können. Dagegen ermöglicht die Regelung nicht die Förderung von Projekten von in Abs. 3 aufgeführten Vertragspartnern, die aber nicht als Leistungserbringer gelten, also Pharmaunternehmen, Hersteller von Medizinprodukten, Anbieter digitaler Dienste und die private Krankenversicherung.

Mit Satz 1 Nr. 2 wird ermöglicht, dass sich die Krankenkassen an Versorgungsaufträgen anderer Leistungsträger beteiligen können bei denen die gesetzlichen Aufgaben der Krankenkassen nur einen Teilbereich des Projekts ausmachen und damit teilweise "versicherungsfremd" sind. Die finanzielle Förderung kann dann den versicherungsbezogenen Anteil umfassen. Durch die Ergänzung, dass die Beteiligung dem Zweck der gesetzlichen Krankenversicherung dienen muss, ist nach der Gesetzesbegründung sichergestellt, dass es sich zwar um Projekte mit einem unmittelbaren Bezug zur Gesundheitsversorgung handeln muss, die im Projekt gemeinsam erfüllten Aufgaben aber keine völlige Entsprechung im Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung haben müssen. Auch das Versorgungsmanagement nach § 11 Abs. 4 kann im Rahmen einer besonderen Versorgung organisiert werden, was aus § 11 Abs. 4 Satz 6 folgt. Da es sich um freiwillig Beteiligungen der Krankenkassen handelt, besteht kein Rechtsanspruch anderer Kostenträger oder Leistungserbringer auf finanzielle Förderung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge