Rz. 10

Nach Abs. 1 steht den gesetzlichen Krankenkassen das originäre Recht zu, Verträge über die besondere Versorgung zu schließen. Jede Krankenkasse kann für sich entscheiden, ob sie einen solchen Vertrag schließen will oder nicht. Ein gemeinsames oder einheitliches Handeln der Krankenkassen ist nicht vorgesehen, sodass jede Krankenkasse mit einem Selektivvertrag für sich einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den anderen Krankenkassen erreichen kann.

Die Landesverbände der Krankenkassen, welche die sektorale ambulante ärztliche Versorgung (Regelversorgung) über den kollektiven Gesamtvertrag (vgl. § 83) gestalten und mit der jeweiligen KV vereinbaren, haben bei der besonderen Versorgung kein originäres Vertragsgestaltungsrecht. Ein Landesverband oder eine Landesvertretung des vdek kann sich allenfalls zur internen Unterstützung bei der Vertragsgestaltung der besonderen Versorgung einschalten, wenn er oder sie von ihrer Mitgliedskrankenkasse dazu ausdrücklich bevollmächtigt wird. Bei den mitgliederstarken Krankenkassen, die gleichzeitig Landesverbände sind (z. B. AOK), ist die Zuständigkeit für Verträge über die besondere Versorgung ohnehin kein Problem; im Falle eines Vertrages über die besondere Versorgung handeln aber auch sie nicht als Landesverband, sondern als Krankenkasse. Eine Krankenkasse ist auch nicht verpflichtet, mit allen sich anbietenden Leistungserbringern Verträge über die besondere Versorgung abzuschließen. Sie hat im Vorfeld den Versorgungsbedarf ihrer eingeschriebenen bzw. für den geplanten Vertrag potenziell infrage kommenden Versicherten zu berücksichtigen, mithin deren Zahl bzw. deren aktuelle und künftig zu erwartende Morbidität bzw. Versorgungsbedarf einzuschätzen und dabei auch die flächendeckende bzw. wohnortnahe Versorgung ihrer Versicherten in den Blick zu nehmen.

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