0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Sie hat dabei in Abs. 1 zum Teil Formulierungen des § 368g Abs. 2 der bis 31.12.1988 geltenden Reichsversicherungsordnung (RVO) übernommen.

Mit dem Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) sind mit Blick auf die Vereinheitlichung des Vertragsarztrechts und die Einbindung der Ersatzkassen der Abs. 1 neu gefasst und die Abs. 3 und 4 gestrichen worden.

Das Gesetz zur Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen für Ärzte und Zahnärzte v. 11.12.2001 (BGBl. I S. 3526) hat Abs. 1 Satz 1 neugefasst und Satz 2 eingefügt. Die bisherigen Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4.

Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) ist Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.2004 gestrichen worden, nachdem die Plausibilitätskontrollen der KV in den neuen § 106a übernommen worden sind. Der bisherige Abs. 1 wurde damit Wortlaut des § 83.

Satz 3 ist durch das Gesetz zur Organisation in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden, indem mit Wirkung zum 1.10.2005 anstelle der Bundesknappschaft die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See aufgeführt worden ist.

Mit Wirkung zum 1.1.2006 ist das Wohnortprinzip bei Honorarvereinbarungen für Ärzte und Zahnärzte auf alle Krankenkassenarten ausgedehnt worden. Der bisherige Satz 2 ist aufgrund des GMG gestrichen und die Sätze 3 und 4 sind in dem Zusammenhang in die Sätze 2 und 3 umgewandelt worden.

Aufgrund des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) sind mit Wirkung zum 1.7.2008 in Satz 1 die Wörter "Verbänden der" und "mit Wirkung für die Krankenkassen der jeweiligen Kassenart" gestrichen, der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und ein Halbsatz angefügt worden.

Durch das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG) v. 4.4.2017 (BGBl. I S. 778) sind mit Wirkung zum 11.4.2017 die Sätze 4 und 5 angefügt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Der Begriff "Gesamtvertrag" erklärt sich aus der Geschichte des Vertragsarztrechts, an dessen Anfang ein Einzelvertrag stand, der zwischen der Krankenkasse und jedem einzelnen Arzt geschlossen wurde. Die Forderung der Ärzte ging später dahin, die unterschiedlichen Regelungen der Einzelverträge durch Kollektivverträge einheitlich zu gestalten, was schließlich in den Gesamtvertrag für alle vertraglich gebundenen Ärzte mündete. Auch auf Krankenkassenseite führte der Weg über den Gesamtvertrag je Krankenkasse hin zum Gesamtvertrag je Kassenart, der heute mit verbindlicher Wirkung für die einzelne Krankenkasse vom Landesverband der Krankenkassen oder dem Verband der Ersatzkassen geschlossen wird. Heute kann der Gesamtvertrag auch dahingehend interpretiert werden, dass er die gesamten Vertragsregelungen enthält, die erforderlich sind, eine gleichmäßige, ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragsärztliche/vertragszahnärztliche Versorgung der Versicherten kollektivvertraglich sicherzustellen. Auch das Vergütungssystem, die -höhe und der Bundesmantelvertrag sind Bestandteile des Gesamtvertrages und als solche dem genannten Ziel verpflichtet.

 

Rz. 3

Zur Rechtsnatur des Gesamtvertrages ist anzumerken, dass er als öffentlich-rechtlicher Vertrag nicht, wie es dem Charakter selbstständiger Verträge entspricht, originäre Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien herstellt, sondern nur die Kraft gesetzlicher Vorschriften bereits bestehenden Rechtsbeziehungen mit einem näher bestimmten Inhalt ausfüllt. Der vorgegebene Rechtsrahmen den es auszufüllen gilt, lässt ausdrücklich zu, dass die Verhandlungen über Gesamtverträge mit der KV oder KZV auch von allen Kassenarten gemeinsam geführt werden können (vgl. Satz 4). Dies mag für beide Vertragsseiten vorteilhaft sein, weil so ein gegenseitiges Ausspielen vermieden und die Richtung eines einheitlichen Gesamtvertrages positiv beeinflusst werden kann. Die Verhandlungsführung einzeln oder insgesamt vorzunehmen, ist nicht die alleinige Option, die der Rechtsrahmen bietet, sondern es ist sogar zulässig, dass sich die Landesverbände der Primärkassen oder die Verbände der Ersatzkassen bei den regionalen KV-/KZV-Verhandlungen zusammentun und am Ende einen gemeinsamen Gesamtvertrag im jeweiligen Kassenartenbereich oder insgesamt abschließen.

Die Einfügung der Sätze 4 und 5 geht auf den Beschluss des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss des Bundestages) zurück. Sie dient einerseits der Verhinderung der unzulässigen Diagnosebeeinflussung und andererseits der Sicherung der Datengrundlagen für den Risikostrukturausgleich (vgl. §§ 267, 268) sowie der Erhebung eines Regionalkennzeichens.

2 Rechtspraxis

2.1 Partner der Gesamtverträge

 

Rz. 4

Partner des Gesamtvertrages sind auf Landesebene die Kassenärztlichen/Kassenzahnärztlichen Vereinig...

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