Rz. 32

Wesentlichen Betroffenen (§§ 140f, 140h; Patientenbeteiligungsverordnung v. 14.12.2003, BGBl. I S. 2753) ist in allen wichtigen Abschnitten des Bewertungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Satz 1). Im Sinne der Norm betroffen sind

  • Sachverständige der medizinischen, pharmazeutischen und gesundheitsökonomischen Wissenschaft und Praxis,
  • Arzneimittelhersteller,
  • Patientenorganisationen,
  • Selbsthilfeorganisationen chronisch kranker oder behinderter Menschen und
  • der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten.
 

Rz. 33

Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen (Satz 2). Dazu gehört auch, dass Stellungnahmen zu den Endberichten des Instituts auch im Hinblick auf den sich ergebenden Änderungs- oder Ergänzungsbedarf geprüft und ggf. notwendige Aktualisierungen frühzeitig durchgeführt werden (Engelmann, in: jurisPK-SGB V, 2. Aufl. 2012, § 139a Rz. 37). Die Beteiligung soll nicht dazu führen, dass die Arbeit des Instituts unangemessen verzögert wird.

 

Rz. 33a

Bei der Bearbeitung von Aufträgen zur Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nach Abs. 3 Nr. 1 findet lediglich ein Stellungnahmeverfahren zum Vorbericht statt (Satz 3). Damit wird das Verfahren beim IQWiG beschleunigt. Statt der Durchführung von bisher regelmäßig 2 Stellungnahmeverfahren wird die Einbeziehung der Fachwelt auf ein einziges Stellungnahmeverfahren zum Vorbericht – als dem wesentlichen Verfahrensschritt, zu dem das IQWiG Einwände und Hinweise der Fachwelt einzubeziehen hat – konzentriert (BT-Drs. 19/13589 S. 66). Die Einbeziehung von externem Sachverstand erfolgt darüber hinaus auch noch im Rahmen des Beratungsverfahrens im G-BA.

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