Rz. 36

Unvollständige Antragsunterlagen sind durch den Hersteller zu ergänzen (Satz 1). Dazu hat der GKV-Spitzenverband eine angemessene Frist von längstens 6 Monaten zu setzen. Kürzere Fristen sind möglich.

 

Rz. 37

Wenn die Frist nicht eingehalten wird, ist der Antrag ohne Ermessensspielraum abzulehnen (Satz 2). Die Ablehnung ist ein Verwaltungsakt (§ 31 SGB X). Ggf. ist bei einer versäumten Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu prüfen (§ 27 SGB X).

 

Rz. 38

Der GKV-Spitzenverband entscheidet über den Antrag innerhalb von 3 Monaten, nachdem die vollständigen Unterlagen vorgelegt wurden (Satz 3). Die verkürzte Frist führt zur Straffung des Verfahrens (BT-Drs. 16/3100 S. 150).

 

Rz. 38a

Der Lauf der Frist wird unterbrochen, wenn der GKV-Spitzenverband eine Auskunft des G-BA nach Abs. 3 Satz 3 (Rz. 22a, 22b) einholt (Satz 4). Die Entscheidungsfrist von 3 Monaten kann nicht eingehalten werden, wenn eine Auskunft des G-BA erforderlich ist. Dem G-BA steht ein Zeitraum von 6 Monaten für die Auskunft zur Verfügung. Daher ist es erforderlich, die 3-Monats-Frist zu unterbrechen.

 

Rz. 39

Über die Aufnahme eines Hilfsmittels sowie die Ablehnung der Aufnahme ist ein Bescheid zu erteilen (Satz 5). Es handelt sich um einen Verwaltungsakt (§ 31 SGB X; BSG, Urteil v. 24.1.2013, B 3 KR 22/11 R). Der Verwaltungsakt kann mit einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) angegriffen werden. Vorher ist ein Vorverfahren durchzuführen (§ 78 Abs. 1 Satz 1 SGG).

 

Rz. 40

Die Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen (Abs. 4 Satz 1) nicht mehr erfüllt sind (Satz 6). Die Vorschrift geht von einem rechtmäßigen, begünstigen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aus. Es handelt sich um eine Spezialvorschrift, die den Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 48 SGB X) vorgeht (BSG, Urteil v. 23.6.2016, B 3 KR 20/15 R). Der GKV-Spitzenverband übt kein Ermessen hinsichtlich der Streichung aus. Der Hersteller kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen.

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