Rz. 1a

Die Vorschrift ist die Rechtsgrundlage für die Bewertung von neuen Heilmitteln in der vertragsärztlichen ambulanten Versorgung. Der G-BA hat dabei sowohl das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 Abs. 1, § 70 Abs. 1) als auch den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu beachten.

 

Rz. 1b

Der G-BA legt für Leistungserbringer, Krankenkassen und Versicherte fest, welche Heilmittel zum Leistungskatalog der Krankenversicherung gehören. Die Norm sichert die Qualität der Leistungserbringung bei der Einführung neuer Heilmittel (BSG, Urteil v. 28.6.2000, B 6 KA 26/99 R). Sie schützt Versicherte vor gesundheitlichen Risiken (BSG, Urteil v. 8.2.2000, B 1 KR 18/99 B) und die Versichertengemeinschaft vor unwirtschaftlichen Behandlungen (BSG, Urteil v. 30.1.2002, B 6 KA 73/00 R).

 

Rz. 1c

Die Vorschrift ergänzt § 135 Abs. 1. Sie korrespondiert mit § 92 Abs. 1 und 6, wonach der G-BA u. a. eine Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln beschließt. Darin sind insbesondere

  • der Katalog verordnungsfähiger Heilmittel,
  • die Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen,
  • die Besonderheiten bei Wiederholungsverordnungen sowie
  • Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes mit dem jeweiligen Heilmittelerbringer

zu regeln. Die aktuelle Richtlinie existiert i. d. F. v. 20.1.2011 und ist nach Änderungen am 1.1.2018 in Kraft getreten (Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung – Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL). Der Heilmittelkatalog ist Bestandteil der Richtlinie.

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