Rz. 6

Durch die Zulassung oder Nichtzulassung entsteht dem BVA Verwaltungsaufwand, der durch Erhebung kostendeckender Gebühren bei der antragstellenden Krankenkasse erstattet wird, und zwar unabhängig vom Ausgang des jeweiligen Zulassungsverfahrens. Zulassungsbescheide sind damit ebenso kostenpflichtig wie Bescheide, mit denen Zulassungen der strukturierten Behandlungsprogramme abgelehnt werden. Welche Kosten wie berechnet werden, ergibt sich aus Abs. 1 Satz 8 bis 12, die insoweit als Rahmenvorgaben zu verstehen sind. Zu diesen Kosten zählen auch die, welche durch die wissenschaftlichen Sachverständigen entstehen, die das BVA nach Abs. 1 Satz 2 im Rahmen des Zulassungsverfahrens hinzuziehen kann. Näheres zur Berechnung der kostendeckenden Gebühren für den Arbeitsaufwand pro Antrag und die allgemeinen Vorhaltekosten, die beim BVA aufgrund von Leistungen im Zusammenhang mit der Zulassung strukturierter Behandlungsprogramme veranlasst werden, aber nicht unmittelbar durch die Bescheiderteilung entstehen, ergibt sich aus § 28h der RSAV. Von pauschalierten Kostensätzen ist insoweit Gebrauch gemacht worden, als die vom Bundesministerium der Finanzen entwickelten Übersichten über die Personalkostensätze für Beamte, Angestellte und Lohnempfänger einschließlich der Sachkostenpauschale eines Arbeitsplatzes in der Bundesverwaltung bei der Kostenberechnung zugrunde gelegt werden.

 

Rz. 7

Gegen einen strittigen Gebührenbescheid des BVA, der auch einen Verwaltungsakt darstellt, kann von der Krankenkassenseite geklagt werden, was aber keine aufschiebende Wirkung entfaltet (vgl. Abs. 1 Satz 13). Dies ist vor dem Hintergrund so geregelt worden, dass das BVA auf eine zeitnahe Gebührenzahlung angewiesen ist, um den durch das Zulassungsverfahren entstehenden Verwaltungsaufwand zu decken.

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