Rz. 17

Die KV hat mit dieser ab 1.7.2008 gültigen Regelung die Möglichkeit, ab 2009 gesamtvertragliche Vereinbarungen sowohl mit den Vertragsparteien in § 83, als auch mit einzelnen Krankenkassen zu schließen, die Vergütungszuschläge der am Vertrag teilnehmenden Ärzte bei Erfüllung festgelegter Leistungs-, Struktur- und Qualitätsmerkmale zum Inhalt haben. Die Vergütungsregelungen der §§ 87a bis 87c bleiben davon unberührt.

Die Finanzierung der Zuschläge zum regionalen Punktwert erfolgt über Abschläge für nicht teilnehmende Ärzte (Abs. 4 Satz 2).

Mit der vereinheitlichten und strukturierten elektronischen Dokumentation sind externe Vergleiche von Befundergebnissen und Therapieentscheidungen möglich und können Grundlage für Versorgungsforschungsprojekte sein (Scholz, in: Becker/Kingreen, SGB V, § 136 Rz. 6).  

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