Rz. 1

Die mit Wirkung zum 1.1.1993 durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2288) neu in das SGB V aufgenommene Vorschrift regelte ursprünglich – zur Schließung der Gesetzeslücke zwischen der Qualitätssicherung in der ambulanten vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung bzw. stationären Versorgung – die Qualitätssicherung bei ambulanten Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen (vgl. nunmehr § 137d).

Als allgemeine Bestimmung der Qualitätssicherung bei allen Leistungserbringern wurde die Vorschrift durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) mit Wirkung zum 1.1.2000 eingeführt.

Durch das Gesetz zur Sicherung der Betreuung und Pflege schwerstkranker Kinder v. 26.7.2002 (BGBl. I S. 2874) ist Abs. 2 mit Wirkung zum 1.8.2002 ergänzt worden.

Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) ist Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.2004 erneut geändert worden.

Die Änderungen zum 1.7.2008 durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) trugen insbesondere der Neuregelung des § 137a Abs. 2 Rechnung. Der danach in Abs. 2 angefügte Satz 2, der die Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung für Zwecke der Qualitätssicherung regelte, wurde mit Wirkung zum 1.1.2012 durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) wieder aufgehoben (vgl. dazu die Regelungen in § 299 Abs. 1). 

Eine Ergänzung erfuhr Abs. 2 Satz 2 mit Wirkung zum 26.2.2013 durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz) v. 20.2.2013 (BGBl. I S. 277) mit der verpflichtenden Durchführung eines patientenorientierten Beschwerdemanagements in Krankenhäusern. Ferner wurde die dem Datenschutz bei Risikomanagement- und Fehlermeldesystemen dienenden Regelungen in Abs. 3 eingefügt.

Die Neustrukturierung der gesetzlichen Regelungen zur Qualitätssicherung führten zu redaktionellen Änderungen durch das Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz) v. 10.12.2015 (BGBl. I S. 2229) mit Wirkung zum 1.1.2016.

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