2.1.1 Kommunales Gebührenrecht

 

Rz. 5

Je nach dem Recht des einzelnen Bundeslandes sind die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes und anderer Krankentransporte auf unterschiedliche Art und Weise festgelegt. Teilweise bestimmen die Kommunen auf der Basis des Art. 106 Abs. 6 GG über ihre autonomen Gebührensatzungen die Entgelte; dies geschieht oft einseitig und bei der Kostenberechnung z. B. unter Einrechnung der anteiligen Kosten sämtlicher Querschnittsämter einer Kommune. Nach den Kommunalabgabegesetzen der Länder darf zwar keine Überdeckung der Kosten erzielt werden, aber es macht schon einen Unterschied, ob die Vorhaltekosten in vollem Umfang den Benutzern des Krankentransport- und Rettungsdienstes zugerechnet werden oder Teile davon dem Bereich Gefahrenabwehr, der aus Steuermitteln zu finanzieren ist. Den Krankenkassen als Hauptkostenträger der Gebühren ist je nach dem Rettungsdienstgesetz des Landes vor der Gebührenfestsetzung lediglich ein Anhörungsrecht zugestanden worden, welches aber längst nicht die Wirkung einer Vereinbarung der Entgelte für den Krankentransport- und Rettungsdienst entfaltet. Das Anhörungsrecht belässt die Letztentscheidung beim Satzungsgeber, mithin bei der Kommune.

 

Rz. 6

Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität, der nach Abs. 1 für vereinbarte Preise und Entgelte gilt, hat dagegen keine Bedeutung für die Krankentransportgebühren, die per Satzung bestimmt worden sind. Mit der Formulierung "soweit nicht durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt" ist klargestellt worden, dass der Bundesgesetzgeber in das Landesrecht weder eingreifen konnte noch eingreifen wollte. Die Formulierung geht im Übrigen auf eine Anregung des Bundesrates zurück.

2.1.2 Vereinbarungen über Benutzerentgelte

 

Rz. 7

Vereinbarungen über die Entgelte für Krankentransportleistungen erstrecken sich in erster Linie auf die sonstigen Krankenbeförderungen, die nicht zu den Aufgaben des Rettungsdienstes gehören. Hier geht es um die Beförderung von Personen, die nach ärztlicher Beurteilung bei der Fahrt weder einer fachgerechten Betreuung und Hilfeleistung noch der Beförderung in einem Rettungsmittel (Krankentransportwagen, Rettungswagen, Notarztwagen, Rettungshubschrauber) bedürfen. Es handelt sich begrifflich um Krankenfahrten (sonstige Krankenbeförderungen), die im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse notwendig sind und mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxi, Mietwagen oder mit einem Pkw durchgeführt werden. Rechtsgrundlage für die Durchführung solcher Krankenfahrten ist das Personenbeförderungsgesetz v. 8.8.1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz v. 29.12.2003 (BGBl. I S. 3076).

Die Vereinbarungen regeln insbesondere den Grundpreis, den Kilometerpreis und ggf. den Zeitpreis für Wartezeit etc. Üblich ist, nur die Besetztkilometer zu vergüten und die Anfahrkilometer im Grundpreis zu kalkulieren. Außerdem beinhalten die Vereinbarungen den Pflichtfahrbereich, die Abrechnung und die Zahlungsweise.

 

Rz. 8

Durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 gilt ab 1.1.2000 für die vereinbarten Preise der Grundsatz der Beitragssatzstabilität. Das bedeutet, dass die vereinbarten Preise bis zur Veränderungsrate des § 71 maximal verändert werden dürfen. Damit ist aber keine jährliche Automatik verbunden, so dass durchaus keine oder eine geringere Preisanpassung vereinbart werden kann. Die vereinbarten Preise sind Höchstpreise, die unter- aber nicht überschritten werden können. Abs. 1 Satz 7 legt zudem fest, dass sich die Preisvereinbarungen an möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten haben.

Die Vereinbarungen sind nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung in das "freie Spiel der Kräfte" gestellt, so dass es nicht Aufgabe der Gerichte ist, eine entsprechende angemessene Vergütung festzusetzen. Lediglich bei einem krassen Missverhältnis zwischen Leistung und Vergütung kann die gerichtliche Bestimmung der angemessenen Vergütung erforderlich werden.

Den privaten Krankentransporteuren steht auch kein einseitiges Bestimmungsrecht hinsichtlich der Vergütungshöhe gemäß §§ 315, 316 BGB zu, da diese Vorschriften im Leistungserbringerrecht des SGB V grundsätzlich keine Anwendung finden, sondern nach Abs. 1 die Vereinbarung über die Vergütung in die Vertragsautonomie der Kranken- und Rettungstransportunternehmer und der Krankenkassen gestellt ist. Sie können zudem nicht verlangen, hinsichtlich der Vergütungshöhe den Gebührensätzen der Gebührensatzung gleichgestellt zu werden.

 

Rz. 9

Auf Seiten der Leistungserbringer verhandeln die Träger der Einrichtungen oder Unternehmen. Es kann sich um öffentliche oder private Träger, aber auch um Einzelpersonen, wie Taxiunternehmer, handeln. In Betracht kommen nur geeignete Einrichtungen oder Unternehmen, wobei sich die Eignung aus der Erfüllung der entsprechenden Vorschriften der Rettungsdienstgesetze der Länder oder des Personenbeförderungsgesetzes ergibt. Dies bestätigt auch Abs. 3.

 

Rz. 10

Auch bei den Verträgen ist darauf zu achten, dass eine flächendeckende, rettungsdienst...

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