Rz. 54

Falls die Krankenkasse eine der in Satz 1 und 4 genannten Fristen nicht einhält, muss sie dies dem Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mitteilen (Satz 5). Beachtlich für eine mögliche Verlängerung der Entscheidungsfrist ist aber nur ein hinreichender Grund (Satz 6). Liegt ein hinreichender Grund vor, verlängern sich die in Satz 1 und 4 genannten Entscheidungsfristen der Krankenkasse.

Ein hinreichender Grund für die Nichteinhaltung der Frist, liegt etwa vor, wenn die Fristüberschreitung darauf beruht, dass weitere Informationen beim Versicherten oder bei Dritten eingeholt werden müssen, der Versicherte bei der Sachverhaltsaufklärung nicht genügend mitwirkt, etwa bei einer körperlichen Untersuchung oder der Beibringung von vom Sachverständigen angeforderten Unterlagen oder die Einholung mehrerer Gutachten erforderlich wird (BSG, Urteil v. 11.7.2017, B 1 KR 26/16 R; BSG, Urteil v. 7.11.2017, B 1 KR 7/17 R; BT-Drs. 17/11710 S. 40). Auf Gründe, die in ihrem eigenen Verantwortungsbereich liegen, z. B. die Arbeitsüberlastung von Mitarbeitern, kann sich die Kasse aber nicht berufen.

Die Krankenkasse muss dem Versicherten aber nicht nur einen hinreichenden Grund mitteilen, sondern ihm dabei außerdem ein neues Fristende kalendarisch konkret benennen oder ihm den konkreten Verlängerungszeitraum in der Weise mitteilen, dass der Versicherte das Fristende ohne Schwierigkeiten taggenau berechnen kann (BSG, Urteil v. 26.9.2017, B 1 KR 8/17 R). Gibt sie eine entsprechende Frist nicht an, verlängert sich die Frist nicht und die Leistung gilt trotz Mitteilung eines hinreichenden Grundes als genehmigt (BSG, Urteil v. 26.2.2019, B 1 KR 20/18 R). Die Krankenkasse kann hinreichende Gründe für eine Verzögerung auch mehrfach (jeweils taggenau) mitteilen, wenn sich herausstellt, dass es zu einer weiteren Verzögerung kommt.

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