Rz. 16

Aufgrund der Möglichkeit, anstelle von Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung zu wählen, wird der sachliche Umfang der Leistungspflicht der Krankenkasse nicht verändert. Versicherte, die von dem Wahlrecht Gebrauch machen, erhalten Krankenbehandlung daher in demselben Umfang und in denselben Grenzen, als wären sie im Sachleistungssystem verblieben. Die Krankenkasse hat somit auch nur die Kosten für solche Leistungen zu erstatten, die im Leistungskatalog des § 11 aufgeführt sind und die gemäß § 2 Abs. 4, § 12 Abs. 1 ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (BSG, Urteil v. 14.12.2006, B 1 KR 8/06 R; BSG, Urteil v. 25.9.2000, B 1 KR 5/99 R; BSG, Urteil v. 25.9.2000, B 1 KR 24/99 R). Da die Krankenkasse diese Fragen erst im Erstattungsverfahren prüfen kann, tragen die Versicherten insoweit das Risiko, dass sie gegenüber dem Leistungserbringer zwar aufgrund des mit diesem geschlossenen privatrechtlichen Vertrages zur Vergütung verpflichtet sind, eine Erstattung durch die Krankenkasse dann aber nicht erfolgt.

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