0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) v. 15.12.2008 (BGBl. I S. 2426) mit Wirkung zum 1.4.2009 (Art. 7 Abs. 6 des Gesetzes) in Kraft getreten.

Aufgrund des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften v. 17.7.2009 (BGBl. I S. 1990) sind in Abs. 2 Satz 1 nach dem Wort "Vertragsärzte" die Wörter "sowie Ärzte in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen" eingefügt und Satz 3 angefügt worden. Abs. 4 ist durch die Abs. 4 bis 4b abgelöst und in Abs. 5 ist die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt worden. Abs. 6 ist mit Wirkung zum 23.7.2009 angefügt worden.

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) sind mit Wirkung zum 1.1.2012 Abs. 2 Satz 3 neu gefasst und dem Abs. 5 die Sätze 2 und 3 angefügt worden. Abs. 5a und 5b sind eingefügt sowie Abs. 6 geändert worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

In der Gesetzesbegründung wird mit deutlichen Hinweisen auf Fehlentwicklungen in der Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Vertragsärzten aufmerksam gemacht. Straf-, berufs- und wettbewerbsrechtliche Vorschriften konnten fragwürdige Formen der Zusammenarbeit offenbar nicht wirksam verhindern, so dass eine präzise und stringente Regelung für notwendig erachtet wurde, die unzulässige Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Vertragsärzte zu unterbinden. Die Einfügung des Verbots mit der Vorschrift setzt bestehende berufs-, wettbewerbs- und strafrechtliche Bestimmungen jedoch nicht außer Kraft; sie gelten vielmehr nebeneinander fort und sind daher stets zu beachten und ggf. anzuwenden.

Die Überschrift deutet darauf hin, dass sich die Vorschrift zum Zeitpunkt ihrer Einführung auf alle Leistungserbringer bezieht, die auf Verordnung oder Veranlassung der Vertragsärzte tätig werden, aber in den einzelnen Absätzen i. d. F. v. 1.4.2009 wurde deutlich, dass ursprünglich nur die unzulässige Zusammenarbeit zwischen Hilfsmittellieferanten und Vertragsärzten gemeint war, obwohl es auch Fehlentwicklungen durch eine unzulässige Zusammenarbeit zwischen anderen Leistungserbringern und Vertragsärzten gegeben hat und weiterhin gibt.

 

Rz. 3

Die Vorschrift gehört zum Sechsten Abschnitt "Beziehungen zu den Leistungserbringern von Hilfsmitteln", was ebenfalls unterstellt, dass das Zuwendungsverbot in erster Linie die Fehlentwicklung in der Zusammenarbeit zwischen den nach § 127 versorgungsberechtigten Hilfsmittellieferanten und den Vertragsärzten betreffen sollte. Durch Abs. 1 Satz 2 ist das Verbot allerdings von Anfang auf Hilfsmittellieferungen in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen erstreckt worden. Die in Abs. 2 enthaltene Beschreibung, welche Zuwendungen unzulässig sind, ist mit Wirkung zum 1.1.2012 durch Satz 3 erweitert worden. Damit soll verhindert werden, dass Vertragsärzte durch Beteiligung an Unternehmen der Leistungserbringer von Hilfsmitteln das Zuwendungsverbot umgehen. Stellen Krankenkassen Auffälligkeiten fest, die auf eine unzulässige Zusammenarbeit in irgendeiner Form hinweisen, haben sie nach Abs. 5 Satz 3 künftig auch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV) zu informieren, damit auch die KV geeignete Maßnahmen wegen etwaiger Verstöße gegen vertragsärztliche Pflichten ergreifen kann. Nach Abs. 5a zählen nämlich für die Vertragsärzte sowohl die Annahme als auch die Forderung unzulässiger Zuwendungen oder die Beeinflussung der Versicherten, anstelle der ihnen zustehenden Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung eine Leistung der privatärztlichen Versorgung in Anspruch zu nehmen, zu den Verstößen gegen ihre vertragsärztlichen Pflichten.

Mit Abs. 6 ist das Verbot der Zuwendungen zum 23.7.2009 auf die Verordnung von Arznei- und Verbandmitteln in der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung sowie auf die ambulante Behandlung in Krankenhäusern nach § 116b ausgeweitet worden. Die Wörter "gelten entsprechend" lösen den Konflikt, dass die Vorschrift weiterhin zum Sechsten Abschnitt gehört, dadurch, dass deren Anwendung auf andere Leistungsbereiche als Hilfsmittel übertragen worden ist. Mit Abs. 5b sind das Zuwendungsverbot und die damit korrespondierenden Regelungen mit Wirkung zum 1.1.2012 auf die Heilmittelversorgung bezogen worden, nachdem auch in diesem Versorgungsbereich Fehlentwicklungen beklagt worden sind. Zu diesen Ausweitungen auf andere Versorgungsbereiche passt nunmehr auch die Bezeichnung "Leistungserbringer" in der Überschrift. Damit ist für die Zukunft auch nicht ausgeschlossen, dass weitere Versorgungsbereiche einbezogen werden.

Der Verweis in Abs. 6 auf § 116b Abs. 7 statt § 116b Abs. 6 ist redaktioneller Art und entspricht der Neufassung des § 116b zum 1.1.2012.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 4

Nach Abs. 1 ist es untersagt, Hilfsmittel an Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung über Depots bei den Vertragsärzten abzugeben. Depot in diesem Sinne ist der Aufbewahr...

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