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Wie bei anderen Versorgungsverträgen auch ist für die Verträge über die Versorgung mit Hilfsmitteln ein Schiedsverfahren für den Fall gesetzlich vorgegeben, dass sich die Vertragsparteien über Vertragsinhalte nicht einigen. Die Schiedsstellenregelung ist ein vorgerichtliches Verfahren, welches für die Vertragspartner grundsätzlich den Vorteil hat, dass eine Entscheidung zum strittigen Vertragsinhalt schneller als ein abschließendes Gerichtsurteil herbeigeführt werden kann. Diese Schnelligkeit für den angestrebten Vertragsabschluss liegt in der Regel im Interesse aller Vertragsparteien.

Nach Abs. 1a Satz 1 wird im Fall der Nichteinigung der streitige Inhalt der Verträge nach Abs. 1 auf Anruf einer der Verhandlungspartner durch eine von den jeweiligen Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson innerhalb von 3 Monaten ab Bestimmung der Schiedsperson festgelegt. Eine Nichteinigung liegt nach Abs. 1a Satz 2 vor, wenn mindestens einer der Vertragspartner intensive Bemühungen zur Erreichung eines Vertrages auf dem Verhandlungsweg nachweisen kann.

Die gesetzlich vorgegebene 3-Monats-Frist bis zur Festsetzung durch die Schiedsperson wäre im Übrigen bei einem gerichtlichen Verfahren wegen der verfassungsmäßigen Unabhängigkeit der Rechtssprechung gar nicht möglich gewesen.

Da die Hilfsmittelversorgung viele Anwendungsfelder hat, die je nach Produktgruppe und Leistungsart unterschiedlich sind, hatte sich der Gesetzgeber dafür entschieden, kein auf Dauer angelegtes Schiedsamt oder Schiedsgremium einzurichten, sondern eine unabhängige Schiedsperson von Fall zu Fall mit der Festsetzung des streitigen Vertragsinhalts zu betrauen. Einziges Kriterium für die Schiedsperson ist ihre Unabhängigkeit, d. h., sie darf persönlich zu keiner Vertragspartei in irgendeiner die Unabhängigkeit belastenden Beziehung stehen bzw. von einer am Schiedsverfahren mittelbar oder unmittelbar beteiligten Vertragspartei abhängig sein. Die Schiedsperson, die nicht richten, sondern zwischen den Vetragsparteien einen Ausgleich zwischen den unterschiedlichen Auffassungen herbeiführen soll, wird im Übrigen fallbezogen tätig, sodass im nächsten Fall aus derselben Hilfsmittelgruppe entweder dieselbe aber auch eine andere Schiedsperson den streitigen Vertragsinhalt festsetzen kann.

Über die Bestellung der unabhängigen Schiedsperson sollen sich die Vertragsparteien einigen. Gelingt dies nicht, wird die Schiedsperson von der für die vertragschließende Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Vorliegen der für die Bestimmung der Schiedsperson notwendigen Informationen bestimmt (Abs. 1a Satz 3). Zu den notwendigen Informationen gehören die Personenangaben und solche Angaben, welche sich auf die Unabhängigkeit sowie die Fähigkeit der Person beziehen, den zwischen den Vertragsparteien streitigen Vertragsinhalt festzusetzen. Eine Fachkunde zum jeweiligen Hilfsmittel-Produktbereich wird allerdings nicht verlangt, wäre aber unter Umständen doch von Vorteil. Dieses Ersatzverfahren der Aufsichtsbehörde gewährleistet im Zusammenhang mit den Fristvorgaben von 3 Monaten nach Satz 1 bzw. 1 Monat nach Satz 3, dass eine schnelle Entscheidung zum streitigen Vertragsinhalt möglich ist. Die Schiedsperson gilt als bestellt, sobald sie sich gegenüber den Vertragspartnern zu ihrer Bestellung bereiterklärt hat. Auf die Zustimmung der Vertragsparteien kommt es jedoch nicht an. Widerspruch und Klage gegen die Bestimmung der Schiedsperson durch die Aufsichtsbehörde haben im Übrigen nach Abs. 1a Satz 9 keine aufschiebende Wirkung, sodass deshalb das Schiedsverfahren nicht hinausgezögert werden kann.

Die Schiedsperson wird nach Abs. 1a Satz 1 nur auf Anruf eines Verhandlungspartners tätig, mithin nicht von Amts wegen. Gilt die Schiedsperson als bestellt, hat eine Vertragspartei sie darüber zu informieren, dass es ihr trotz intensiver Bemühungen nicht gelungen ist, auf dem Verhandlungsweg den Vertrag zustande zu bringen. Sie muss den strittigen Vertragsteil benennen und ihre intensiven Bemühungen um eine Einigung belegen.

Die Schiedsperson kann dann von den am Verfahren beteiligten Vertragsparteien verlangen, alle für die zu treffende Festlegung notwendigen Unterlagen vorzulegen (Abs. 1a Satz 7), sodass sie sich ein Bild davon machen kann, welche Argumente bzw. Sachverhalte bei den Vertragsparteien zur Nichteinigung geführt haben bzw. wie eine Festsetzung zum strittigen Vertragsinhalt aussehen könnte. Dabei kann die Schiedsperson auch eine mündliche Anhörung der Vertragsparteien anberaumen, was unter Umständen wegen des mündlichen Austauschs der Argumente für die Akzeptanz der Entscheidung der Schiedsperson durch die Vertragsparteien hilfreich sein kann und damit evtl. auch für die Zukunft die im Prinzip unerlässliche Vertrauensbasis zwischen den Vertragsparteien stärken kann.

Abs. 1a Satz 5 und 6 enthalten zudem gesetzliche Vorgaben für die Schiedsperson, wenn sie Preise für die Hilfsmittelversorgung festlegt. Die Preisfestsetzung durch die S...

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