Rz. 3b

Nach Abs. 2 können neu hinzugekommene Leistungserbringer den bestehenden Verträgen nach Abs. 1 Satz 1 zu den gleichen Bedingungen als Vertragspartner beitreten wie die etablierten Vertragspartner, soweit sie nicht aufgrund bestehender Verträge bereits zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Durch den Beitritt zu einem bestehenden Vertrag über die gängige Hilfsmittelversorgung werden sie Vertragspartner der Krankenkassenseite, bleiben aber verpflichtet, die bestehenden Vertragsbedingungen zu akzeptieren. Sind sie aber bereits zur Hilfsmittelversorgung der Versicherten berechtigt und wollen z. B. Hilfsmittel einer für sie neuen Produktgruppe in die Hilfsmittelversorgung aufnehmen, ist durch das Wort "hierbei" in Abs. 2 Satz 2 klargestellt, dass dann entsprechend Abs. 1 Satz 1 Vertragsverhandlungen zu ermöglichen sind. "Ermöglichen" bedeutet, dass zwar kein Zwang besteht, Vertragsverhandlungen zu führen, aber der Leistungserbringer ggf. die Krankenkassenseite zur Aufnahme von Vertragsverhandlungen auffordern kann, wenn er z. B. nicht unerhebliche Abweichungen gegenüber der Hilfsmittelversorgung nach dem bestehenden Vertrag planen sollte und auch die Krankenkassenseite für eine entsprechende Änderung des bestehenden Vertrages nicht abgeneigt ist. Entsprechendes gilt, wenn Verbände oder sonstige Zusammenschlüsse der Leistungserbringer bestehenden Verträgen beitreten wollen.

Wenn Leistungserbringer aus dem Bundesgebiet oder Leistungserbringer aus dem EU-Ausland einem bestehenden Vertrag beitreten, regelt Abs. 1 Satz 8, dass die beitrittswilligen Leistungserbringer über die Inhalte abgeschlossener Verträge einschließlich der beteiligten Vertragspartner unverzüglich zu informieren sind. Sie können sich dann ein Bild machen, welche Vertragsinhalte beim Beitritt für sie gelten werden und mit welchen Mitbewerbern sie bei der Hilfsmittelversorgung der Versicherten künftig zu rechnen haben. Die Information über die Vertragspartner schließt dabei die bereits dem Vertrag beigetretenen Leistungserbringer ein.

Neben den einzelnen Leistungserbringern können Verträgen, die mit Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer abgeschlossen wurden, auch die für diese vertraglich geregelte Hilfsmittelversorgung sachlich in Betracht kommenden Verbände und sonstigen Zusammenschlüsse der Leistungserbringer beitreten. Dabei wird es sich i. d. R. um Konkurrenzverbände zu den als direkte Vertragspartner auftretenden Verbänden der Leistungserbringer handeln, sodass für den immer möglichen Beitritt zu einem bestehenden Vertrag jegliches Konkurrenz- oder Exklusivdenken aufseiten der Leistungserbringer ausgeschaltet bleibt. Nach Abs. 2 Satz 4 gelten die Sätze 1 und 2 des Abs. 2 entsprechend für fortgeltende Verträge, die vor dem 1.4.2007 abgeschlossen wurden, sodass auch sie sich bezüglich des Beitritts gleichermaßen auf alle bestehenden Verträge beziehen.

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