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Abs. 2 enthält die gesetzlichen Vorgaben für die in den Bundesverträgen zur Heilmittelversorgung zu regelnden Inhalte. Das Wort "insbesondere" in Abs. 2 Satz 1 macht deutlich, dass die in den Nr. 1 bis 11 enthaltenen Vorgaben nicht abschließend sind und ggf. weitere Vorgaben hinzukommen können. Die Vorgaben entsprechen nach der Gesetzesbegründung im Wesentlichen den bisher in § 125 Abs. 1 und 2 (a. F.) genannten Inhalten. Da aber die Verträge künftig auf Bundesebene abgeschlossen werden, sind die bisherigen Rahmenempfehlungen nicht mehr erforderlich. Das "entsprechen" dürfte die Vertragsverhandlungen auf Bundesebene allerdings erleichtern, weil die konsentierten Inhalte der Rahmenempfehlungen vermutlich in die Verträge übernommen werden.

Nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift ist in den Bundesverträgen insbesondere Folgendes zu regeln:

1. die Preise der einzelnen Leistungspositionen sowie einheitliche Regelungen für deren Abrechnung,

1a. die notwendigen Regelungen für die Verwendung von Verordnungen von Leistungen nach § 32 in elektronischer Form, die

a) festzulegen haben, dass für die Übermittlung der elektronischen Verordnung die Dienste der Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach § 334 Abs. 1 Satz 2 genutzt werden, sobald diese zur Verfügung stehen, und

b) mit den Festlegungen der Bundesmantelverträge nach § 87 vereinbar sein müssen,

2. die Verpflichtung der Leistungserbringer zur Fortbildung,

3. die erforderlichen Weiterbildungen der Leistungserbringer für besondere Maßnahmen der Physiotherapie,

4. der Inhalt der einzelnen Maßnahmen des jeweiligen Heilmittels einschließlich der Regelleistungszeit, die sich aus der Durchführung der einzelnen Maßnahme und der Vor- und Nachbereitung einschließlich der erforderlichen Dokumentation zusammensetzt,

5. Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Behandlung, der Versorgungsabläufe und der Behandlungsergebnisse,

5a. die den Arbeitsgemeinschaften nach § 124 Abs. 2 Satz 1 anzuzeigenden für Zwecke der Abrechnung und zur Sicherung der Qualität erforderlichen Daten der Leistungserbringer nach § 124 Abs. 5,

6. der Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit der Leistungserbringer mit dem verordnenden Vertragsarzt,

7. die notwendigen Angaben auf der Heilmittelverordnung durch den Leistungserbringer,

8. Maßnahmen der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung und deren Prüfung,

9. Vergütungsstrukturen für die Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelte; zum Nachweis der tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelte hat die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege dem GKV-Spitzenverband auf dessen Anforderung eine Statistik über die im Rahmen von § 165 SGB VII erfolgten Meldungen zu übersenden, die insbesondere die Anzahl der Arbeitnehmer, deren geleistete Arbeitsstunden sowie die geleisteten Entgelte enthalten soll,

10. personelle, räumliche und sachliche Voraussetzungen, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung i. S. d. § 124 Abs. 1 Nr. 2 gewährleisten, wobei insbesondere im Hinblick auf die räumlichen Voraussetzungen Richtwerte vereinbart werden können, sowie

11. die Vergütungen der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 139e Abs. 3 Satz 2 bestimmten Leistungen von Heilmittelerbringern, die zur Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen erforderlich sind.

Die gesetzlichen Vorgaben der Nr. 1 bis 10 beziehen sich im Wesentlichen auf alle Aspekte der Heilmittelversorgung. Mit der Nr. 11, welche mit Wirkung zum 9.6.2021 gilt, sind die Vertragspartner verpflichtet worden, auch Regelungen für die Vergütung des Aufwands der Heilmittelerbringer bei der therapiebegleitenden Anwendung digitaler Gesundheitsanwendungen zu schaffen.

Nach der Gesetzesbegründung zum TSVG sind die unter Nr. 5 genannten Regelleistungszeiten auch bei der Vergütung angemessen zu berücksichtigen. Dadurch soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Leistungserbringer über die Behandlung hinaus auch Zeit für die erforderliche Vor- und Nachbereitung benötigen und dass diese Zeit ausreichend vergütet wird.

Bereits im Zusammenhang mit den Vorgaben zu den Vergütungsstrukturen sollten in den bisherigen Rahmenempfehlungen auch Transparenzvorgaben für die Vergütungsverhandlungen zum Nachweis der tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelte gemacht werden. Weil aber die Umsetzung in der Praxis zu erheblichen Problemen geführt hatte, ist nunmehr durch Nr. 10 vorgegeben worden, dass zum Nachweis der tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelte eine von der für Heilmittelerbringer zuständigen Berufsgenossenschaft zu erstellende Statistik zu verwenden ist. Diese Statistik basiert auf den Meldungen, die die Arbeitgeber an die Berufsgenossenschaft im Rahmen der Umlage nach § 165 SGB VII für die Berechnung der Beiträge vorzunehmen haben. Die Statistik muss die Anzahl der Arbeitnehmer, deren geleistete Arbeitsstunden sowie die geleisteten Entgelte enthalten. Rückschlüsse auf einzelne Unternehmen oder Arbeitnehmer lässt die Statistik nicht zu. Die Statistik ...

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