Durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) ist die Vorschrift mit Wirkung zum 1.4.2007 aufgehoben worden. Mehrheitsentscheidungen bei Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern (§§ 109, 110) und mit Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (§ 111) werden künftig auf Landesebene von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen auf der Grundlage des neuen § 211a i.d.F. des GKV-WSG getroffen.

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