Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem KOV-Anpassungsgesetz 1990 v. 26.6.1990 (BGBl. I S. 1211) eingeführt worden und rückwirkend zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Abs. 1 Nr. 1 ist aufgrund des GSG v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) mit Wirkung zum 1.1.1993 neu gefasst worden. Durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) v. 22.12.2006 (BGBl. I S. 3439) sind mit Wirkung zum 1.1.2007 in Abs. 1 Satz 1 unter der neuen Nr. 2 zugelassene medizinische Versorgungszentren aufgenommen worden. Dadurch wurden die bisherigen Nr. 2 bis 4 zu Nr. 3 bis 5.

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