Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesundheits-Reformgesetzes (GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2482) zum 1.1.1989 eingeführt worden und hat § 368 a Abs. 8 RVO abgelöst. Aufgrund des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz - GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) ist Satz 1 zum 1.1.1993 geändert worden. Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz - GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) sind mit Wirkung zum 1.1.2012 in Satz 1 die Wörter "Krankenhausärzte mit abgeschlossener Weiterbildung können" durch die Wörter "Ärzte, die in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, mit der ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 besteht, oder nach § 119b Satz 3 in einer stationären Pflegeeinrichtung tätig sind, können, soweit sie über eine abgeschlossene Weiterbildung verfügen" ersetzt und das Wort "Krankenhausträgers" durch die Wörter "jeweiligen Trägers der Einrichtung, in der der Arzt tätig ist" ausgetauscht worden. Im Satz 2 ist das Wort "Krankenhausärzten" durch die Wörter "Ärzten der in Satz 1 genannten Einrichtungen" ersetzt worden.

Aufgrund des Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG) v. 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246) ist mit Wirkung zum 30.10.2012 (Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt) in Satz 1 die Angabe "§ 119b Satz 3" durch "§ 119b Satz 3 oder 4" ersetzt worden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge