Rz. 1a

Die Vorschrift soll dazu beitragen, dass nach Entlassung aus der Krankenhausbehandlung eine wirtschaftliche Arzneimitteltherapie durch den weiterbehandelnden Vertragsarzt durchgeführt werden kann. Bisher hatten die Krankenhäuser oft den Handelsnamen des Fertigarzneimittels angegeben, welches im Krankenhaus eingesetzt worden war. Dieses Arzneimittel unterscheidet sich preislich wegen der günstigeren Abgabe durch die Krankenhausapotheke aber deutlich vom Abgabepreis einer öffentlichen Apotheke. Der Vertragarzt steht bei seiner Entscheidung der wirtschaftlichen Arzneimittelversorgung vor dem Problem, den Patienten auf ein preisgünstigeres Medikament mit gleichem Wirkstoff umzustellen oder das Originalpräparat weiter zu verordnen und damit u.U. das Wirtschaftlichkeitsgebot zu verletzen mit der sich aus § 106 ergebenden Konsequenz, die Mehrkosten der Krankenkasse erstatten zu müssen. Die Herstellung der Compliance des Patienten für den Umstieg ist schwieriger, wenn dieser durch das Verhalten des Krankenhauses bereits auf ein hochpreisiges Medikament fixiert ist. Die vorgeschriebene Angabe des Wirkstoffs auf dem Entlassungsbericht und/oder dem ärztlichen Kurzbericht des Krankenhauses soll einerseits die Qualität der Arzneimittelversorgung weiterhin sichern und andererseits den Umstieg auf ein preisgünstigeres Medikament nicht behindern, sondern erleichtern.

Mit dem neuen Abs. 2 sollen die Zweckmäßigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Arzneimittelversorgung beim Übergang von der stationären zur ambulanten Versorgung verbessert werden.

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