Rz. 7

Die Mitglieder der Landesschiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt (Abs. 3 Satz 1), was bedeutet, dass das öffentliche Amt nicht auf Entgelt ausgerichtet ist. Das schließt aber nicht aus, dass den Mitgliedern die baren Auslagen erstattet und auch Entschädigungen für ihren Zeitaufwand für die Tätigkeit in der Schiedsstelle geleistet werden.

Mit der Bestellung wird ihnen das Ehrenamt zugewiesen.

Die Mitglieder sind nach Abs. 3 Satz 2 bei der Ausübung ihres Ehrenamtes an Weisungen, z. B. der bestellenden bzw. benennenden Organisationen nicht gebunden, sodass sie nach eigenem Ermessen entscheiden. Bei Abstimmungsprozessen, z. B. über die Festsetzung einer Versorgungs- oder Vergütungsvereinbarung, hat jedes für die Angelegenheit infrage kommende Mitglied eine Stimme und die Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit oder wenn es durch Stimmenthaltung oder Nichtteilnahme eines Mitgliedes keine Mehrheit gibt, entscheidet die Stimme des unparteiischen Vorsitzenden. Die Entscheidungsfähigkeit der Landesschiedsstelle bleibt somit in jedem Fall gewährleistet.

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