Rz. 9

Nach § 111 Abs. 7 Satz 2, der nach Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift entsprechend anzuwenden ist, bleiben Vereinbarungen nach § 137d Abs. 1 unberührt. Das bedeutet, dass die Vereinbarungen nach § 137d Abs. 1 unverändert weitergelten.

Nach dieser Rechtsgrundlage vereinbart der GKV-Spitzenverband auf der Grundlage der Empfehlungen nach § 37 Abs. 1 SGB IX mit den für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen und der Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartiger Einrichtungen die Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 135a Abs. 2 Nr. 1. Diese Vorgabe verfolgt das Ziel, die Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der erbrachten Leistungen zu gewährleisten. So sind die Vertragseinrichtungen gesetzlich verpflichtet, sich an einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherungsmaßnahmen zu beteiligen sowie ein internes Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln (vgl. § 135a Abs. 2). Auf der Grundlage des § 137d sind die Einzelheiten zur einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung und zum internen Qualitätsmanagement festgelegt worden. Näheres ergibt sich aus der Kommentierung des § 137d.

Weitere Vorgaben zur Leistungsqualität ergeben sich aus den noch zu entwickelnden Rahmenempfehlungen, den vorgenannten Anforderungsprofilen und aus den Vergütungsverträgen.

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