Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) eingeführt worden und mit dem SGB V am 1.1.1989 in Kraft getreten. Aufgrund des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) sind mit Wirkung zum 1.1.1993 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 geändert und Abs. 4 Satz 3 neu gefasst worden. Mit dem SGB IX -Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen- v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) sind Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 mit Wirkung zum 1.7.2001 geändert worden. Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v.26.3.2007 (BGBl. I S 378) sind mit Wirkung zum 1.7.2008 Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 redaktionell überarbeitet worden.

Mit dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze v. 28.7.2011 (BGBl. I S. 1622) sind mit Wirkung zum 4.8.2011 in Abs. 5 die Sätze 2 und 3 angefügt worden.

Aufgrund des Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG) v. 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246) ist mit Wirkung zum 30.10.2012 (Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt) in Abs. 1 am Ende ein Semikolon und der Halbsatz "für pflegende Angehörige dürfen die Krankenkassen diese Leistungen auch in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen erbringen lassen, mit denen ein Vertrag nach § 111a besteht" eingefügt worden.

Durch das Gesetz zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz – GKV-IPReG) v. 23.10.2020 (BGBl. I S. 2220) sind mit Wirkung zum 29.10.2020 in Abs. 2 der Satz 5 und in Abs. 5 die Sätze 1 bis 3 eingefügt sowie der Abs. 7 angefügt worden.

Durch Art. 1 Nr. 2b des Gesetzes zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz – GPVG) v. 22.12.2020 (BGBl. I S. 3299) wurde mit Wirkung zum 1.1.2021 die Überschrift um das Wort "Verordnungsermächtigung" ergänzt sowie nach Abs. 5 Satz 4 die Sätze 5 und 6 eingefügt. Die Vertragsparteien haben die Vergütungsvereinbarungen für den Zeitraum vom 1.10.2020 bis zum 31.3.2021 an die durch die COVID-19-Pandemie bedingte besondere Situation der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen anzupassen. Das BMG ist ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die vorgenannte Frist bis zum 31.12.2021 zu verlängern.

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