Rz. 21

Weitere Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind in § 11 Abs. 1 nicht genannt, etwa die Leistungen für Zahnersatz nach §§ 55ff. SGB V oder die Leistungen bei Beschäftigung (§ 17 SGB V) und Behandlung (§ 18 SGB V) im Ausland. Teilweise sind Leistungen auch weiterhin außerhalb des SGB V geregelt. Hierzu zählt die Versorgung nach dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG), die allerdings in § 3 Abs. 1 KVLG 1989 hinsichtlich des Leistungsumfangs grundsätzlich auf die Leistungen des 3. Kapitels des SGB V verweist. Nach § 9 KVLG 1989 erhalten versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer allerdings anstelle von Krankengeld die Betriebshilfe für Landwirte. Die Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschutz, die bis zum in den §§ 22 bis 29 KVLG geregelt waren sind mit Wirkung zum 30.10.2012 durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) in das SGB V überführt worden (vgl. Rz. 6a).

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