Rz. 55

Der Hinweis in Abs. 7 auf § 106 Abs. 4b erstreckt die Haftungsregelung im Bereich der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 auch auf den Bereich der Abrechnungsprüfungen. Dies soll die Beteiligten dazu bringen, die Prüfungen vorgesehenen Umfang zu realisieren und damit vorhandene Wirtschaftlichkeitsreserven zu heben. Die Haftung bezieht sich auf die Vorstandsmitglieder einer KV/KZV, einer Krankenkasse oder eines Landesverbandes der Krankenkassen, die durch Tun oder Unterlassen der jeweiligen Körperschaft die Abrechnungsprüfungen behindern oder unmöglich machen und aus dieser Pflichtverletzung heraus einen Schaden verursachen. Bei dem mit Wirkung zum 11.5.2019 vorgenommenen Austausch des Hinweises von "106 Abs. 4b" auf "§ 106 Abs. 4" handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung des § 106, dessen Abs. 4 die Haftungsregelung des bisherigen Abs. 4b mit Wirkung zum 1.1.2017 übernommen hat.

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