Rz. 4

Abs. 1 sieht im Übrigen vor, dass in Härtefällen Ausnahmen von den Zulassungsbeschränkungen gemacht werden. Es handelt sich um einen unbestimmten, voll überprüfbaren, unbestimmten Rechtsbegriff. Die Worte "haben zu berücksichtigen" lassen den Zulassungsausschüssen keine Wahlmöglichkeit. Als Härtefälle gelten im Prinzip die gleichen Tatbestände, die in § 103 als Ausnahmen von Zulassungsbeschränkungen bei Überversorgung genannt sind (Praxisübernahmen, Einstieg in vorhandene Berufsausübungsgemeinschaft). Härtefälle sind Einzelfälle, sodass der Zulassungsausschuss-Ärzte im Ausnahmefall von der Zulassungsbeschränkung absehen kann, wenn die Nichtzulassung für den Arzt eine unbillige Härte darstellen würde (vgl. § 16 Abs. 5 Ärzte-ZV).

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