Rz. 27

Maßgebend für die Dauer einer Zulassungsbeschränkung ist, wie lange eine Überversorgung andauert. Daher ist der Landesausschuss gehalten, im Falle einer angeordneten Zulassungsbeschränkung fortlaufend zu prüfen, ob im Planungsbereich bei einer oder mehreren Arztgruppen noch Überversorgung besteht. Was unter fortlaufend zu verstehen ist, ergibt sich aus § 16b Abs. 3 Ärzte-ZV. Danach hat der Landesausschuss spätestens nach jeweils 6 Monaten von Amts wegen zu prüfen, ob die Überversorgung noch besteht (vgl. § 16b Abs. 3 Ärzte-ZV). Stellt er aufgrund der fortlaufenden Prüfungen weiterhin eine Überversorgung fest, bleibt die angeordnete Zulassungsbeschränkung weiterhin bestehen und zwar so lange, bis die Überversorgung entfallen und die Zulassungsbeschränkung durch den Landesausschuss formell aufgehoben ist. Dies bedeutet, dass der Landesausschuss in seinen folgenden Feststellungsbeschlüssen nur noch solche Planungsbereiche des KV-Bereichs aufführt, für die einerseits Überversorgung besteht oder eingetreten ist, andererseits Zulassungsbeschränkungen neu angeordnet oder aufgehoben werden oder in denen der Versorgungsgrad von 140 % erreicht oder überschritten worden ist. Ob in einem Planungsbereich eine arztgruppenbezogene Zulassungsbeschränkung besteht, kann ein Bewerber um die Zulassung im Übrigen aus den amtlichen Veröffentlichungen der KV oder bei der Niederlassungsberatung durch die KV erfahren.

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