Rz. 43

Auch in der Bedarfsplanungs-Richtlinie Zahnärzte hat der Gemeinsame Bundesausschuss entsprechend Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift (vgl. "beschließt in Richtlinien") den bundeseinheitlichen Rahmen für die Aufstellung von regionalen Bedarfsplänen zur Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung in jeder KZV-Region vorgegeben.

Grundlage ist das Verhältnis der Zahl der Vertragszahnärzte bzw. der Kieferorthopäden bezogen auf die Einwohnerzahl in einem bestimmten Planungsbereich. Gesetzliche Zulassungsbeschränkungen in Folge einer festgestellten Überversorgung bestehen nicht.

Bezüglich Aufstellung, Anpassung und Vorlage des vertragszahnärztlichen Bedarfsplans gelten die Regelungen für den vertragsärztlichen Bedarfsplan entsprechend

Nach § 3 Abs. 4 dieser Richtlinie sind Planungsbereiche für die zahnärztliche Versorgung und für die kieferorthopädische Versorgung aufzustellen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge