Rz. 37

Nach § 13 Abs. 3 Bedarfsplanungs-Richtlinie ist Planungsbereich für die spezialisierte fachärztliche Versorgung die Raumordnungsregion in der Zuordnung des BBSR. Erstreckt sich die Raumordnungsregion über die Grenzen einer KV, sind die Teile der Raumordnungsregion getrennt zu beplanen. Zum Zwecke einer homogenen und stabilen Versorgung kann auch für einzelne Arztgruppen eine abweichende Raumgliederung (Zusammenlegung oder weitere Untergliederungen) vorgenommen werden.

Der spezialisierten fachärztlichen Versorgung gehören folgende Arztgruppen an:

  1. Anästhesisten,
  2. Fachinternisten (fachärztlich tätig),
  3. Kinder- und Jugendpsychiater,
  4. Radiologen.

Jede dieser Arztgruppen ist in § 13 Abs. 2 Bedarfsplanungs-Richtlinie definiert. So gehören z. B. zur Arztgruppe der Anästhesisten die Fachärzte für Anästhesie und die Fachärzte für Anästhesiologie und Intensivtherapie oder zur Arztgruppe der Radiologen die Fachärzte für Radiologie, die Fachärzte für Strahlentherapie und Radiologische Diagnostik, die Fachärzte für Radiologische Diagnostik sowie die Fachärzte für Diagnostische Radiologie.

Die Allgemeinen Verhältniszahlen (ein Arzt je Anzahl Einwohner) bestimmen sich wie folgt:

Anästhesist = 45.966 Einwohner,

Radiologe = 48.766 Einwohner,

Fachinternist = 14.433 Einwohner,

Kinder- und Jugendpsychiater = 15.210 Einwohner.

Die Verhältniszahl der Kinder- und Jugendpsychiater bezieht sich auf die minderjährige Bevölkerung.

Nach § 13 Abs. 5 Bedarfsplanungs-Richtlinie soll der Zulassungsausschuss bei der Neubesetzung von Arztsitzen für Anästhesie darauf hinwirken, dass Bewerber Berücksichtigung finden, deren Versorgungsschwerpunkte in der Schmerztherapie und Palliativmedizin liegen.

Nach Abs. 6 der Richtlinie sind auf der Grundlage des Abs. 1 Satz 8 der Vorschrift i. d. F. des TSVG für folgende Arztgruppen Quoten festgelegt worden:

  1. Es ist sicherzustellen, dass mindestens ein Versorgungsanteil in Höhe von 8 % der regionalen Verhältniszahl der Fachinternisten den Fachärzten für Innere Medizin und Rheumatologie sowie den Fachärzten für Innere Medizin mit Schwerpunkt Rheumatologie vorbehalten ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss prüft diese Regelung und strebt eine Anhebung der Mindestquote für Rheumatologen auf 10 % der regionalen Verhältniszahl bis zum 31.12.2024 an, soweit die Überprüfung einen entsprechenden Versorgungsbedarf ergibt.
  2. Es ist sicherzustellen, dass bei der Zulassung und Nachbesetzung eines Fachinternisten ein Versorgungsanteil in Höhe von 33 % der regionalen Verhältniszahl der Fachinternisten von den Fachärzten für Innere Medizin und Kardiologie sowie den Fachärzten für Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie nicht überschritten wird. Bei der Nachbesetzung gilt dies nur, sofern es sich bei dem abgebenden Vertragsarzt nicht um einen Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie oder einen Facharzt für Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie handelt.
  3. Es ist sicherzustellen, dass bei der Zulassung und Nachbesetzung eines Fachinternisten ein Versorgungsanteil in Höhe von 19 % der regionalen Verhältniszahl der Fachinternisten von den Fachärzten für Innere Medizin und Gastroenterologie sowie den Fachärzten für Innere Medizin mit Schwerpunkt Gastroenterologie nicht überschritten wird. Bei der Nachbesetzung gilt die nur, sofern es sich bei dem abgebenden Arzt nicht um einen Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie oder um einen Facharzt für Innere Medizin mit Schwerpunkt Gastroenterologie handelt.
  4. Es ist sicherzustellen, dass bei Zulassung und Nachbesetzung eines Fachinternisten ein Versorgungsanteil in Höhe von 18 % der regionalen Verhältniszahl der Fachinternisten von den Fachärzten für Innere Medizin und Pneumologie, den Fachärzten für Innere Medizin mit Schwerpunkt Pneumologie, den Fachärzten für Lungen- und Bronchialheilkunde sowie den Fachärzten für Innere Medizin mit Teilgebietsbezeichnung Lungen- und Bronchialheilkunde nicht überschritten wird. Bei der Nachbesetzung gilt dies nur, sofern es sich bei dem abgebenden Vertragsarzt nicht um einen Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie, einen Facharzt für Innere Medizin mit Schwerpunkt Pneumologie, einen Facharzt für Lungen- und Bronchialheilkunde oder einen Facharzt für Innere Medizin mit Teilgebietsbezeichnung Lungen- und Bronchialheilkunde handelt.
  5. Es ist sicherzustellen, dass bei Zulassung und Nachbesetzung eines Fachinternisten ein Versorgungsanteil in Höhe von 25 % der regionalen Verhältniszahl der Fachinternisten von den Fachärzten für Innere Medizin und Nephrologie sowie den Fachärzten für Innere Medizin mit Schwerpunkt Nephrologie nicht überschritten wird. Bei der Nachbesetzung gilt die nur, sofern es sich bei dem abgebenden Vertragsarzt nicht um einen Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie oder einen Facharzt für Innere Medizin mit Schwerpunkt Nephrologie handelt.

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