Rz. 12

Nach § 1 des 1. Abschnitts dient die Bedarfsplanungs-Richtlinie der einheitlichen Anwendung der Verfahren bei der Bedarfsplanung und Zulassungsbeschränkungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (einschließlich der psychotherapeutischen Versorgung) aufgrund von Überversorgung und Unterversorgung. Zu diesem Zweck regelt die Richtlinie auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 der Vorschrift

  1. die vertragsärztliche Bedarfsplanung, insbesondere den Inhalt der Feststellungen in den Bedarfsplänen und die Abgrenzung der Planungsbereiche (§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 sowie § 99 SGB V; § 12 Abs. 3 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte – Ärzte-ZV),
  2. Beispiele regionaler Besonderheiten, die bei der Aufstellung der Bedarfspläne zur Begründung eines Abweichens von dieser Richtlinie herangezogen werden können (§ 99 Abs. 1 Satz 3 SGB V),
  3. Maßstäbe, Grundlagen und Verfahren zur Feststellung des allgemeinen Versorgungsgrades und von Überversorgung in den einzelnen Arztgruppen (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 5 der Vorschrift; § 103 Abs. 1 SGB V; § 16b Abs. 1 Satz 3 Ärzte-ZV),
  4. Maßstäbe für zusätzliche lokale sowie für qualifikationsbezogene Sonderbedarfsfeststellungen als Voraussetzungen für Ausnahmen bei Zulassungsbeschränkungen (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Vorschrift),
  5. allgemeine Voraussetzungen, nach denen die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen nach § 100 Abs. 3 SGB V einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf in nicht unterversorgten Planungsbereichen feststellen können (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a der Vorschrift),
  6. Maßstäbe, Grundlagen und Verfahren zur Beurteilung einer drohenden oder bestehenden Unterversorgung (§ 104 Abs. 1 SGB V; § 16 Abs. 1 Ärzte-ZV),
  7. Maßstäbe für eine ausgewogene hausärztliche und fachärztliche Versorgungsstruktur (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Vorschrift),
  8. Grundlagen, Maßstäbe und Verfahren für die Berücksichtigung von
  • Ärzten, die bei Vertragsärzten angestellt sind (Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 1 Satz 9 der Vorschrift),
  • Ärzten, die in ermächtigten medizinischen Versorgungszentren (MVZ) nach § 95 Abs. 1 Satz 2 tätig sind (Abs. 1 Satz 11),
  • Ärzten, die in Versorgungseinrichtungen nach § 400 Abs. 2 (bis 19.10.2020 § 311 Abs. 2) beschäftigt sind (Abs. 1 Satz 11),

9. bei der Bedarfsplanung sowie den Planungsentscheidungen bei Überversorgung und Unterversorgung und im Genehmigungsverfahren der Zulassungsausschüsse,

  • die Voraussetzungen für die Zulassung zur gemeinsamen Berufsausübung bei Zulassungsbeschränkungen (Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Vorschrift),
  • die besondere Überversorgungsfeststellung und Durchführung von Zulassungsbeschränkungen für Psychotherapeuten (Abs. 4 der Vorschrift),
  • Übergangsregelungen (Abs. 1 Satz 12 der Vorschrift).

Soweit sich die Bedarfsplanungs-Richtlinie auf Ärztinnen und Ärzte bzw. Arztgruppen bezieht, gilt sie entsprechend für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (vgl. Abs. 1 Abs. 3 der Richtlinie).

 

Rz. 12a

Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a sieht eigentlich Regelungen vor, die bei der Berechnung des Versorgungsgrades die von Ärzten erbrachten spezialfachärztlichen Leistungen nach § 116b berücksichtigen. Eine solche Regelung ist bisher nicht getroffen worden. An sich wäre die Berücksichtigung erforderlich, um zu einem tatsächlichen Bild der ärztlichen Versorgung zu kommen (Männie, in: BeckOK Sozialrecht, SGB V, § 101 Rz. 53).

 

Rz. 12b

Berücksichtigt werden sollen auch ermächtigte Ärzte (§ 101 Satz 1 Nr. 2b). Nach dieser Vorschrift werden alle an der vertragsärztlichen Versorgung Teilnehmenden in der Bedarfsplanung erfasst. Ermächtigung bedeutet die persönliche Ermächtigung eines Krankenhausarztes, die Ermächtigung der zugelassenen Krankenhäuser, die Ermächtigung der Hochschulambulanzen, die Ermächtigung der Psychiatrischen Institutsambulanzen, die Sozialpädiatrischen Zentren, die Einrichtungen der Behindertenhilfe sowie die Medizinischen Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung. Näheres unter Rz. 30.

 

Rz. 12c

Abs. 2 verpflichtet den Gemeinsamen Bundesausschuss die nach Abs. 1 Satz 4 und 5 festgelegten Verhältniszahlen in bestimmten Fällen anzupassen und neu festzusetzen. Das kann sein, wenn sich die fachliche Änderung der Arztgruppen ändert (Nr. 1), die Zahl der Ärzte einer Arztgruppe die Zahl 1.000 übersteigt (Nr. 2) oder wegen der Sicherstellung der bedarfsgerechten Versorgung (Nr. 3); dabei sind insbesondere die demografische Entwicklung sowie die Sozial- und Morbiditätsstruktur zu berücksichtigen. Anwendungsbeispiel für die Nr. 2 war z. B. die Aufnahme der Pathologen in die Bedarfsplanung mit der Problematik eines vom Gemeinsamen Bundesausschuss erlassenen Moratoriums (BSG, Urteil v. 17.3.2021, 6 KA 3/20 R). Die Morbiditätsstruktur wird, sofern der Beschluss genehmigt wird, demnächst durch den Beschluss vom 16.3.2023 berücksichtigt.

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