Rz. 6

Ist die vom Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen gesetzte Frist abgelaufen, ohne dass die von ihm offiziell festgestellte Unterversorgung durch die KV beseitigt oder abgewendet werden konnte, ordnet der Landesausschuss nach Anhörung der betroffenen Zulassungsausschüsse Zulassungsbeschränkungen an. Das bedeutet, dass Bewerber in den nicht unterversorgten Planungsbereichen der KV grundsätzlich nicht mehr zugelassen werden können, weil diese insgesamt oder für bestimmte Arztgruppen durch den Landesausschuss gesperrt sind. Das Anhörungsrecht gibt dem Zulassungsausschuss Gelegenheit, sich zur aktuellen Versorgungssituation und ggf. zur Vorlage von eingegangenen Zulassungsanträgen zu äußern. Damit hat sich der Landesausschuss vor seiner Entscheidung zu befassen, aber im Ergebnis entscheidet er, ob die Zulassungsbeschränkung durch ihn angeordnet wird oder nicht. Die Zulassungsausschüsse haben gegen die Anordnung einer Zulassungsbeschränkung kein Vetorecht, die Anordnung ist für sie verbindlich (vgl. Abs. 2). Zulassungsbeschränkungen sind i. d. R. Zulassungssperren und beziehen sich auf die Gebiete eines Zulassungsbezirks, in denen keine Unterversorgung herrscht, und dauern so lange an, bis in dem unterversorgten Bezirk dieser Versorgungsmangel beseitigt ist.

 

Rz. 7

Die Anordnung des Landesausschusses ist für die Zulassungsausschüsse im Bezirk der KV bindend. Die Zulassungsbezirke werden durch die KVen und die Landesverbände sowie den Ersatzkassen zugeschnitten. In der Regel handelt es sich um die Stadtgrenzen oder die Grenzen der Landkreise. Die KVen können und dürfen für gesperrte Gebiete grundsätzlich keine Zulassungen für Ärzte der betroffenen Arztgruppe aussprechen. Ausnahmen sehen die Zulassungsverordnungen durch den Zulassungsausschuss lediglich vor, wenn im Einzelfall die Ablehnung der Zulassung für den Arzt eine unbillige Härte bedeuten würde (§ 16 Abs. 5 Ärzte-ZV bzw. Zahnärzte-ZV). Damit eröffnet sich eine zusätzliche Zulassungsmöglichkeit zur ansonsten bestehenden Sperrung des Planungsbezirks.

Das Korrektiv der Vermeidung unbilliger Härten dient der Verhältnismäßigkeit der ansonsten bestehenden Zulassungsbeschränkungen (Tiedemann, in: Schallen, Zulassungsordnung, § 16 Rz. 25). Bei der unbilligen Härte handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist. Eine unbillige Härte liegt vor, wenn der Bewerber ansonsten schwerwiegende Nachteil erleiden würde (Tiedemann, in: Schallen, a. a. O., Rz. 26).

 

Rz. 8

Die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen setzt immer voraus, dass die KV versucht hat, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Unterversorgung beseitigen oder mindern. Als Handlungsmöglichkeit kommt eine Niederlassungsberatung im Sinne eines Hinwirkens nach § 16 Abs. 4 Ärzte-ZV sowie die Leistung von Sicherstellungszuschlägen (§ 105 Abs. 1 SGB V) in Betracht. Eine weitere Möglichkeit ist die ambulante Versorgung durch Krankenhäuser (§ 116a SGB V). Ferner ist die Möglichkeit einer Ermächtigung nach § 31 Ärzte-ZV zu erwägen, um eine drohende Unterversorgung abzuwenden (Kremer/Wittmann, Zulassungsverfahren, Rz. 1147). Erforderlich ist dann, dass die Ermächtigung tatsächlich notwendig ist, um die eingetretene oder drohende Unterversorgung oder lokalen Versorgungsbedarf abzuwenden.

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