Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) eingeführt worden und am 1.1.1989 in Kraft getreten. Durch das Gesetz zur Änderung des Vertragsrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG) v. 22.12.2006 (BGBl. I S. 3439) ist mit Wirkung zum 1.1.2007 Abs. 3 eingefügt worden. Aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) sind mit Wirkung zum 1.4.2007 Abs. 1 Satz 1 geändert sowie Abs. 4 eingefügt worden.

Durch das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 2011) sind mit Wirkung zum 23.7.2015 in Abs. 1 Satz 1 die Wörter "die durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte sind bei der Feststellung der Unterversorgung nicht zu berücksichtigen" eingefügt worden.

Durch das Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung v. 15.11.2019 (BGBl. I S. 1604) ist mit Wirkung zum 1.9.2020 in Abs. 1 Satz 1 ein zweiter Halbsatz eingefügt worden.

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