Rz. 86

Die Familienversicherung ist von der Krankenkasse durchzuführen, bei der die Mitgliedschaft des Stammversicherten besteht. Diese ist für die Leistungen und die Feststellung und Überprüfung der Voraussetzungen der Familienversicherung zuständig. Wechselt der Stammversicherte die Krankenkasse, ist diese ab Beginn der Mitgliedschaft auch für die Familienversicherung zuständig, ohne dass es dafür noch einer ausdrücklichen Wahlentscheidung bedarf.

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