Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen der beitragsfreien (§ 3 Satz 3) Mitversicherung von Ehegatten und Kindern der Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung als Familienversicherung. Diese stellt eine eigenständige Form der Versicherung dar. Sie ist zwar von der Mitgliedschaft eines Stammversicherten abhängig, besteht aber kraft Gesetzes, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere begründet die Familienversicherung nunmehr eigene Ansprüche der danach Versicherten gegenüber der Krankenkasse und unterscheidet sich dadurch grundlegend von der Familienkrankenhilfe des § 205 RVO, die einen Anspruch des Mitgliedes auf Krankenversicherungsleistungen für Familienangehörige begründete.

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