Rz. 1

Die Vorschrift ist zum 1.10.2007 durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Verbesserung der Qualifizierung und Beschäftigungschancen von jüngeren Menschen mit Vermittlungshemmnissen – v. 10.09.2007 (BGBl. I S. 2329) in das SGB III eingefügt worden.

Zum 1.1.2011 wurde die Vorschrift durch das Gesetz für bessere Beschäftigungschancen (Beschäftigungschancengesetz) v. 24.10.2010 (BGBl. I S. 1417) in Bezug auf die Befristung der Regelung geändert.

Mit Wirkung zum 1.4.2012 wurde die Vorschrift durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) aufgehoben. Sie wurde nach § 130 überführt und gilt dort befristet bis zum 31.12.2013.

 

Rz. 2

Die Vorschrift erweiterte die Fördermöglichkeiten für eine vertiefte Berufsorientierung. Dadurch sollte befristet erprobt werden, ob durch verbesserte Berufsorientierung Ausbildungsabbrüche vermieden werden können.

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